Erklärung zur Entnazifizierung

Register-Nummer: TJU-30101962

Der Mensch, :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t],

frei geboren am 30.10.1962 in der Residenzstadt Berlin, Bezirk Neukölln, im Bundesstaat Kgr. Preußen, erklärt hiermit, Kraft seines freien Willens, im vollen Bewusstsein seiner Eigenverantwortung vor Gott und seinen Mitmenschen, beseelt vom festen Willen als Friedensstifter, ohne Zwang, rechtsverbindlich und für alle Ewigkeit folgendes:

Feststellung und Erklärung: Der Grundrecht berechtigte Mensch :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] wurde nicht wirksam im Sinne des Bonner–Militär–Grund-Gesetzes Art. 116 Abs. 1 für die BRD „Bundesrepublik Deutschland“ eingebürgert. Deshalb besitzt er auch nicht die vermutete *deutsche Staatsangehörigkeit* mit der Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ (ab 1934) im Sinne des GG Art. 116 Abs.1.
(siehe Kolonie-Verfassung/ Staatsgrundgesetz *Neues Staatsrecht* ab 1934, Seite 54, RGBL- Verordnung Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934)

Dazu kommt die rechtsoffenkundig festgestellte Staatenlosigkeit durch die Bereinigung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit als Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit (Ru)STAG vom 8.12.2010 = Illegale Beseitigung des Artikel 16 Bonner Militär Grund Gesetz durch Täuschung! Mit dieser § Beseitigung des Staatsvolkes *DEUTSCH*1934 hat sich die BRD „Bundesrepublik Deutschland“ selbst in das Unrecht und die Willkür mit der Anwendung und Umsetzung von „Nazi[NS]-Gesetzen und/oder deren Verordnungen“ begeben!

Ich bin als Mensch – und als einziger Bevollmächtigter und Begünstigter der Natürlichen Person [lt. gültigem BGB § 1 von 1900] „Thomas Juschkus©“ – zur Abhilfe und gesetzlich nach Artikel 139 und Artikel 16 Bonner Militär Grund-Gesetz absolut verpflichtet:

Auf Grund der rechtsoffenkundigen Staatenlosigkeit durch die täuschend vorgeblendete „deutsche Staatsangehörigkeit“ und deren Glaubhaftmachung *DEUTSCH* von 1934, habe ich die gesetzliche Pflicht mich in meine rechtswirksame Heimatangehörigkeit [durch Abstammung] vor 1914 zurück zu begeben, was ich hiermit ausdrücklich erkläre!

Der Mensch :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] ist gem. GG Art. 116 (1) aufgrund – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – NICHT „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes“ [für die BRD].
Der Mensch :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] besitzt die tatsächliche inländische Heimat – Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Kgr. Preußen und kann dieser nicht entzogen werden, weil er diese Staatsangehörigkeit durch Abstammung [seiner deutschen Vorfahren] gemäß dem seit 1913 gültigen und angewandten Gesetz RuStAG erhalten hat.

Die BRD [„Bundesrepublik Deutschland“] bestätigt gemäß GG Art. 116 Abs. 2 diese frühere inländische, verfassungsgemäße Heimat – Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Kgr. Preußen und hat dies zu respektieren und auch umgehend im sogenannten EStA-Register des BRD „Bundesverwaltungsamt in Köln“ der Natürlichen Person „Thomas Juschkus“ schriftlich zu bestätigen, weil der begünstigte Mensch :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] durch urkundlichen Nachweis [siehe Kreisverwaltung Luckenwalde – Ausländerbehörde] ein unehelich geborener Abkömmling einer früheren Staatsangehörigen [seiner Großmutter, mütterlicherseits] des Bundesstaat Kgr. Preußen (Staat, der zur eigenen Geburt der deutschen unehelichen Mutter und der deutschen unehelichen Großmutter existierte), und ihm auch dessen Heimat-Staatsangehörigkeit aufgrund politischen, rassischen oder religiösen Gründen als Abkömmling seiner deutschen Eltern, in der Zeit des Nazi- Regimes von 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 zwangsentzogen worden ist, jedoch der Mensch :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] seinen Wohnsitz in Deutschland genommen hat und einen entgegengesetzten Willen zur Ausbürgerung mit dieser Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hat.

Die zuständige Verwaltungsbehörde der BRD „Bundesrepublik Deutschland“ ist selbst nachweislich nicht im Stande, die tatsächliche, verfassungsgemäße Heimat – Staatsangehörigkeit des Menschen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] im Sinne des (Ru)StAG § 1 i.V.m. GG Art. 116 Abs.1 festzustellen und muss nun gem. GG Art. 116 Abs. 2 i.V.m. StAG § 31 den zum Ausdruck gebrachten, entgegengesetzten Willen zur Ausbürgerung aus dem Deutschen Bundesstaat Kgr. Preußen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] des Menschen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] respektieren.

Die Zugehörigkeit zur BRD „Bundesrepublik Deutschland“, ebenfalls zur NGO *Europäische Union* und der damit verbundenen, über die Nationalsozialistische-Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ vermutete deutsche Nationalsozialistische – Staatsangehörigkeit = seit 8.12.2010 Nationalsozialistische-Staatenlosigkeit, ist daher null und nichtig!

Der Mensch :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] verzichtet gem. (Ru)StAG § 17 Abs. 1 Punkt 3 auf seine zweite, über die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ vermutete *deutsche Staatsangehörigkeit*(= seit 8.12.2010 STAATENLOSIGKEIT) und bleibt bei seiner früheren, durch Abstammung erhaltenen, tatsächlichen Heimat-Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Kgr. Preußen.

Die Entziehung der tatsächlichen Heimat-Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Kgr. Preußen ist für den Menschen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] völkerrechtlich und wegen der Abstammungs- und Geschlechtslinie unmöglich und unzumutbar, und würde zudem die verbotene, illegale Anwendung von verbotenen Nazi-Gleichschaltungsgesetzen und ab 8.12.2010 auch die verordnete Staatenlosigkeit durch die Organe der BRD „Bundesrepublik Deutschland“ bedeuten.

Der Verzicht auf die zweite, über die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ vermutete *deutsche Staatsangehörigkeit* ist gem. StAG § 26 mit dieser Urkunde als Willenserklärung des Menschen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] hiermit schriftlich erklärt worden.

Es wird mit dieser Willenserklärung gem. StAG § 30 der Antrag auf das Nichtbestehen der Über die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ vermuteten *deutschen Staatsangehörigkeit* im Sinne des Bonner Militär – Grund – Gesetzes (GG) sowie des (Ru)StAG ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das tatsächliche rechtsoffenkundige Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ im Sinne dieses Gesetzes rechtserheblich ist.

Die seit dem 8.12.2010 arglistig vorgetäuschte *deutsche Staatsangehörigkeit* mit Glaubhaftmachung *DEUTSCH* gilt als verloren. Sie ist gem. (Ru)StAG §17 Abs. 7 auch dadurch gesetzlich illegal, weil der rechtswidrige Verwaltungsakt durch unterlassene Aufklärung des Menschen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] mit einer Zwangseinbürgerung in die nur über die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ vermutete *deutsche Staatsangehörigkeit* zurück zu nehmen ist. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt und seine Folgen ist dem VwVfG § 44 & § 48 zu entnehmen.
Mit der Nichtaufklärung seitens der Behörden gegenüber dem Menschen :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t] bei seiner, durch arglistige Täuschung der BRD „Bundesrepublik Deutschland“, hervorgerufenen Beantragung des Personalausweises / Reisepasses ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt entstanden.

Dazu kommt der Personal – Ausweis Zwang auf juristischer Grundlage der Nationalsozialistischen-Gleichschaltungsgesetze ab 1934:
(Auf dem BRD- Personal- Ausweis steht die Glaubhaftmachung *DEUTSCH* nach Staatsangehörigkeitsgesetz (Gleichschaltungszwangsgesetz) RGBL vom 05.02.1934. Zwang zur deutschen Staatsangehörigkeit – Amtsblatt für Schleswig Holstein 26. Juni 1946 Nr. 3 Jhrg. 1)
Mit diesem rechtswidrigen Verwaltungsakt wird gegen Artikel 16, 116/2 und gegen 139 Bonner Militär – Grund- Gesetz und den nachfolgenden Rechtsvorschriften massiv verstoßen und nach den gültigen SHAEF- Gesetzen und SMAD- Bestimmungen in verbotener Weise Nationalsozialistisches – Gleichschaltungsgesetz / Nationalsozialistische Gesetze in Anwendung gebracht. Der vorliegende Verwaltungsakt ist aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Behörden der BRD „Bundesrepublik Deutschland“ erlassen worden. Dieser ist ganz mit Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit zurückzunehmen. Damit wird die Zugehörigkeit als PERSONAL zur BRD „Bundesrepublik Deutschland“ mit Wirkung für die Vergangenheit seit Geburt aufgehoben. Die Behörde hat den Betroffenen aufgrund dieser Erklärung und Antrag, den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute.

Zusatzerklärung:
Es wird darauf hingewiesen: sollte sich in der Erklärung auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so stellen diese nur dann ein Anerkenntnis dar, insofern sich diese auf ihre Rechtmäßigkeit und gesetzliche Gültigkeit auf dem verwalteten Gebiet der BRD „Bundesrepublik Deutschland“ und/oder innerhalb der Grenzen von Deutschland [=alliiertes definiertes Staatsgebiet] beziehen. Der GG Art 139 besagt:“ Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Es gelten die Rechtsvorschriften und Vorbehalte der Alliierten zum Bonner–Militär–Grund-Gesetz (GG). Die Gültigkeit folgender Gesetze und Rechte wird vorausgesetzt: die dazu gültigen alliierten SHAEF-Gesetze und SMAD-Befehle, die intern. Menschenrechte, das Völkerrecht und die Gesetze der Haager Landkriegsordnung [HLKO].

Ohne Präjudiz, suae potestate esse,
am vierten Tag des zwölften Monats im Jahr Zweitausendundsiebzehn
für MpThomas:Juschkus©

autorisierter Autograph…autorisierter Autograph…autorisierter Autograph…autorisierter Autograph…

            :Thomas :Juschkus [geb. U r m o n e i t]
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autorisierter Repräsentant, nicht-übertragbarer Autograph, alle Rechte vorbehalten,

alle Tiraden des Notstands- und Treuhandrechts vorbehalten, suae potestate esse
Inkenntnissetzung des Prinzipals ist Inkenntnissetzung Agent. Inkenntnissetzung Agent ist Inkenntnissetzung des Prinzipals.

Dieses Instrument kann in Bankrott-Gerichten oder Bankrott-Jurisdiktionen nicht entlastet werden, das Recht auf Definition bleibt ausschließlich dem Herausgeber des Instruments vorbehalten.
ALLE RECHTE VORBEHALTEN – OHNE EINSCHRÄNKUNG