Allgemeine Geschäfts / Handelsbedingungen und Gebührenordnung (kurz AGB`s) / Impressum / Erklärung zur Entnazifizierung

Annahme der AGB`s durch konkludentes Handeln:

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung von thomas:juschkus© (hierin Herausgeber genannt) gelten für jegliche handelsrechtliche, kommerzielle Beziehung zwischen dem Herausgeber und dem jeweiligen Anbieter, Vertragspartner, Stelle in der Öffentlichkeit, Bank (hierin Empfänger genannt) und reservieren nach UCC Doc. #1-308 und UCC Doc. # 1-103 ausdrücklich und im vorhinein die Rechte. Jeder, der die kommerzielle Interaktion mit dem Herausgeber sucht, hat zu allererst zu widerlegen: (a) das Faktum, dass im Vereinigten Wirtschaftsgebiet BRD ausschließlich Handelsrecht unter SEC-Registrierung Nr. 780140 bzw. unter dem 2. BBereinigungsG 2008 bzw. unter dem Eintrag in Firmenregistern wie Dun & Bradstreet gilt; (b), dass Öffentliche Stellen in verwaltungstechnischen Angelegenheiten ausschließlich Treuhandrecht anwenden, mit welchem sie den Notstand und Bankrott verwalten; (c), die Rechtsfolgen sämtlicher OPPT-UCC-Registrierungen; (d), die Auflösung der Romanus Pontifex vom 21.06.2011 und der Aeterni Regis als auch (e), das Motu Proprio des Papstes vom 11. Juli 2013. Alle diese genannten Dokumente hierin erklärt, als ob vollständig niedergelegt und eingebracht, gelten bei Nichtwiderlegung als alleinige vom Empfänger zugestimmte Rechtsgrundlage in sämtlichen kommerziellen Interaktionen mit dem Herausgeber, ausschließlich und ab initio. Der Herausgeber anerkennt und ratifiziert diese Dokumente sowie die ordnungsgemäße „ERKLÄRUNG DER FAKTEN“ und das „EWIGKEITSDOKUMENT“, nunc pro tunc, praeterea praeterea, unwiderlegt, als Grundsatz des Rechts, als Fakt und als Grundsatz der Öffentlichen Ordnung UCC 1-103, worauf sich jeder berufen kann. Diese AGB´s zweifeln und fechten an und weisen ab initio sämtliche 12 Schlüsselvermutungen der BAR Association Guild sowie sämtliche weiteren Rechtsvermutungen zurück, die nicht explizit vorgetragen werden. Hiermit ergeht Widerspruch, denn alle diese Vermutungen gelten im Hinblick auf das Standing des Herausgebers de jure nicht als handelsrechtliche Wahrheit und Gesetz. Alle in diesen AGB`s vorgetragenen und beeideten Erklärungen sind in einer angemessenen Frist von 15 Tagen, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 72 Stunden zu widerlegen, Punkt für Punkt, spezifisch und genau, durch ordnungsgemäß vereidigte Erklärung, unter voller Rechenschaftspflicht und Haftbarkeit, unter Strafe für Eidbruch und geltendem Recht oder jeglichem Recht, sofern es identifiziert ist und mit nasser Tinte unterschrieben. Nichtwiderlegung oder Stillschweigen führen nach Ablauf der Frist ausnahmslos zur Zustimmung zu diesen AGB`s, zur Angebotsannahme und zu dem Recht des Herausgebers auf Eintragung eines Pfandrechts. Diese AGB`s sind auf dem Stand vom ersten Tag im achten Monat im Jahr zweitausendundsiebzehn. Alle vorherigen Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung verlieren mit dieser Ihre Gültigkeit.

1       Herausgeber
1.1.  Diese Allgemeinen Handelsbedingungen sind unter dem Handelsnamen /Trademark thomas:juschkus© (im weiteren Herausgeber genannt) herausgegeben; thomas:juschkus©, ein Mann aus Fleisch und Blut, lebend, lebendig, beseelt, unverschollen (not lost at sea), außerhalb der Cestui Que Vie-Acts und Foreign Situs Trusts et altera und außerhalb des UCC und der Rechtswirkung einer sogenannten Geburtsurkunde und einer „Deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie außerhalb der Wirkung von *CAPITIS DEMINUTIO MAXIMA sowie außerhalb jeder widerlegten oder unwiderlegten Rechtsvermutung und in summa außerhalb jeglicher Öffentlichkeit stehend, als Mensch thomas:juschkus©, qua natura keine juristische oder anderweitig bezeichnete „Person“ oder anderweitig fiktives Rechtskonstrukt gemäß Urkunde 1 Registernummer IB-tj-30101962 et altera, hierin eingebracht, als ob vollständig niedergelegt. Der Herausgeber ist autorisierter und zeichnungsberechtigter Repräsentant des Schuldners THOMAS JUSCHKUS© und aller Variationen, Derivate, Alias und idem sonans hieraus -außer thomas:juschkus©, Titelinhaber als Holder-in-due Course, originale Hinterlegungsstelle,Titelinhaber der Power of Attorney, Begünstigter der Trusts sowie der vertragliche erstrangige Gläubiger und Kreditor als auch Sicherungsnehmer des fiktiven Rechtskonstrukts THOMAS JUSCHKUS© und aller Variationen, Derivate, Alias und idem sonans hieraus,-außer thomas:juschkus©. Der Herausgeber hat sein Standing auf dem Land und handelt aus privater, eigener, freier und souveräner Jurisdiktion heraus. Er handelt und haftet -wie vertraglich festgelegt- keinesfalls als Akkomodations-Partei, Übertragungseinheit oder als Schuldner, Subjekt und Sicherheit für den THOMAS JUSCHKUS©. Die legale Person THOMAS JUSCHKUS© ist Prinzipal, Verbindungsperson, Übermittlungseinheit und Strohmann für thomas:juschkus© zum Zweck der aktiven Teilnahme des Herausgebers am Handel und Kommerz und ist als Schuldner des Herausgebers haftbar, wie im Sicherungsabkommen TJ-30101962-SA vertraglich festgelegt und wie im UCC-1 Financing Statement aufgezeichnet und veröffentlicht. Der Herausgeber ist weder Subjekt noch Partei in BAR, noch zur CROWN COR-PORATION, noch Subjekt und Partei der öffentlichen Schulden oder einer fremden oder Notstands-/Bankrott-Jurisdiktion noch ein Treuhänder einer Treuhand; er ist frei und souverän und handelt in voller Rechenschaftspflicht und Haftbarkeit aus seinem Privatbereich heraus und somit ausschließlich auf der Basis von Verträgen in Repräsentation von THOMAS JUSCHKUS©. Der Herausgeber ist auch nicht Bürger eines Staates, kein Mitglied einer öffentlichen Bankenassoziation und nimmt nicht teil an einem öffentlichen Wohlfahrtstrust, woraus er Privilegien und Immunitäten erhielte.

Anmerkung: CAPITIS DEMINUTIO MAXIMA*, Blacks Law Dictionary Band 6, Seite 264, revidierte 4. Ausgabe (revised 4th edition) von 1968 (gültige Originalversion in englisch): „Die GROSSSCHREIBUNG der Buchstaben jemandes natürlichen Namens endet mit einer Verminderung oder dem Verlust des rechtlichen Status oder der Staatsbürgerschaft, indem man sogar zum Sklaven oder zum Gegenstand des Inventars wird. Die Methode, durch welche der Staat eine natürliche Person veranlasst, sich „freiwillig“ in die Sklaverei zu übergeben, erfolgt durch das Formen der Einrichtung einer juristischen Fiktion…“

1.2.  Der Wohnsitz des Herausgebers befindet sich in seinem Privatbereich; sein Wohnsitz ist nicht eine öffentliche, fremde Jurisdiktion oder der Wohnsitz öffentlicher Schulden oder der Wohnsitz der Trusts, dessen Begünstigter er ist, oder der Wohnsitz einer Notstands- oder Bankrott-Jurisdiktion. Der vorübergehende Aufenthaltsort des Körpers des Herausgebers ist der geografische, reale Ort Zossen im Bundesland Brandenburg, ansonsten ist der wahre Wohnsitz des Herausgebers in Philipper 3:20 zu finden.

1.3.  Alle hierin dargelegten Fakten zum Standing des Herausgebers sind vertraglich festgeschrieben und per internationaler Aufzeichnung und Pro-mulgation ein Beweis dieser Fakten. Anderslautende oder konterkarierende Erklärungen hierzu, ob von Menschen, natürlichen Personen, juristischen Personen, Computern, künstlicher Intelligenz oder jeglichen legalen Entitäten wie Öffentlichen Stellen gelten als nach UCC 1-308 und 1-103 im vorhinein zurückgewiesen; hierfür und hinsichtlich aller weiteren nachfolgenden Erklärungen dieser AGB`s wird der rechtmäßige Prozess der Widerlegung durch den Empfänger beansprucht, innerhalb angemessener Frist von 15 Tagen, Punkt für Punkt, spezifisch und genau, durch ordnungsgemäß vereidigte Erklärung, unter voller Rechenschaftspflicht und Haftbar-keit, unter Strafe für Eidbruch und geltendem Recht oder jeglichem Recht, sofern es identifiziert ist und mit nasser Tinte unterschrieben.

1.4.  Erklärung zur Entrechtung und Monetarisierung des Herausgebers:
a) durch den prima-facie-Beweis der Lebendgeburterklärung wurde durch die Klinik beeidet und bestätigt, dass der Herausgeber in corpore existiert, b) mit der Unterschrift der Mutter wurde die Entstehung eines Vermö-gens/Erbes/Titels/ESTATE erzeugt, welches c) in einer öffentlichen Treu-hand mit dem Herausgeber als Begünstigtem verwaltet wurde. Nach kanonischem Recht kann ein ESTATE nur von einem Mann gehalten und vererbt werden. Der Herausgeber wurde d) als illegitimes Kind, scilicet mit unbe-kannter Vaterschaft eingetragen nach dem Konsensus, dass die Mutterschaft immer gesichert, die Vaterschaft jedoch nur zu vermuten ist. Daraus folgte e), dass der Herausgeber keinen elterlichen Halter des Erbes / ESTA-TEs hatte. f) Während des Registrierungsvorgangs durch Öffentliche Stellen wurde Anklage wegen der Illegitimität des Herausgebers erhoben mit der Folge, dass der Herausgeber kein legitimer Abkömmling war (nullius filius) und somit kein Anrecht auf das ERBE/ESTATE hatte. „Ein Bastard hat kein vererbbares Blut und kann sein Erbe nicht erhalten“. [Ballentine´s Dictio-nary:“ -human being- see MONSTER: -Monster-: A human being by birth, but in some part resembling a lower animal. A monster hath no inheritable blood and cannot be heir to any land“] g) Danach wurde der Name des Herausgebers in der Spalte für Totgeburten registriert mit der Folge, dass h) öffentliche Stellen „legal“ das Erbe beanspruchen konnten. i) Dies fand statt, indem mit Hilfe der Lebendgeburterklärung durch den Standesbeamten die j) Geburtsurkunde erzeugt wurde, wodurch k) eine juristische Person ähnli-chen Namens als eine öffentlich zertifizierte leb- und körperlose SACHE/ HANDELSGUT/WERTPAPIER geschaffen wurde [PStG § 21: „(3) zum Geburtseintrag wird hingewiesen… 5. auf das Sachrecht, dem die Namensfüh-rung des Kindes unterliegt“]. l) Mit dem NAMEN des Herausgebers wurde mittels der GEBURTSURKUNDE ein BESITZTITEL registriert als Siche-rungspfand für die nationale Verschuldung mit dem Inventar als Sicherheit [Black`s Law Dictionary 7thEdition] m) Die GEBURTSURKUNDE, lautend auf „THOMAS JUSCHKUS“ („Thomas Juschkus“), wurde in eine ANLEIHE/SCHULDVERSCHREIBUNG/WERTPAPIER konvertiert, Vor- und Familiennamen wurden zu einem HANDELSNAMEN, die SCHULDVERSCHREIBUNG wurde an die Weltbank verkauft mit BIZ / VATIKAN als Hauptgründer der Treuhand zum Zweck einer registrierten Sicherheit für die Schuldenaufnahme der „ÖFFENTLICHEN STELLEN“ bei privaten Banken. Der Herausgeber fungierte bislang u.a. unwissentlich als „Begünstigter“ eines ausländischen Foreign Situs Trusts in Puerto Rico unter seinem korporierten NAMEN,-einziger Hinweis auf das Vermögen-, und erhält damit permanent Angebote in Form von Rechnungen, die zu bezahlen der Herausgeber haftbar gemacht wird.

1.5.  Erklärung zum Status Quo des Standings des Herausgebers:
Die Bezeichnung des Herausgebers ist dem korporierten, bürgerlichen NAMEN zum Verwechseln ähnlich und nach BGB Art. 10 bleibt der bürgerliche NAME Eigentum des „STAATES“. Die Rechtmäßigkeit dieser falschen Un-terstellungen, Annahmen und Vermutungen kann von Öffentlichen Stellen niemals tatsächlich und wirklich bewiesen werden. Es gibt keine Verträge, die der Herausgeber wissentlich, willentlich, freiwillig und unter Offenlegung sämtlicher Fakten und Konsequenzen unterzeichnet hat. Der Herausgeber ist aufgrund seiner Existenz der einzig autorisierte Inhaber seines ERBES und seiner Titel als Holder-in-due Course und als Begünstigter der Trusts; er hat sich als lebend herausgestellt und seine Titel sind unverfallbar wieder-hergestellt. [Cestui Que Vie-ACT von 1666: „if the dead MAN proves to be alive, then the title is revested.] Diese ursprüngliche und natürliche Rechtgrundlage ist mit der initiierenden Urkunde
IB-tj-30101962 et altera vertraglich wiederhergestellt, die Geburtsurkunde ist für Wert akzeptiert. Öffentliche Stellen als juristische PERSONEN können nur juristische PERSONEN erschaffen, jedoch konnten sie den Herausgeber nicht erschaffen, demzufolge ist der Herausgeber nicht Subjekt irgendeiner Öffentlichen Stel-le und keine Partei hierzu. Alle Registrierungen und jegliche Statuten und Haftbarkeiten waren lediglich auf THOMAS JUSCHKUS© anzuwenden. Über das von beiden Parteien unterzeichnete Sicherungsabkommen TJ-30101962-SA hält der Herausgeber nunmehr den alleinigen Titel auf Nutzung des THOMAS JUSCHKUS©, als erstrangiger Kreditor und vertraglicher Sicherungsnehmer allen Vermögens, allen Besitzes und aller Rechte dieser juristischen Fiktion THOMAS JUSCHKUS© und fungiert und handelt einzig als dessen autorisierter Repräsentant. Jegliche anderslautenden Rechtsvermutungen, stillschweigenden Verträge und Annahmen Öffentlicher Stellen sind ungültig, null und nichtig, aufgelöst und nichtexistent, nunc pro tunc, praeterea praeterea. Der Titel ist unverfallbar wiederhergestellt.

Das ESTATE ist nunmehr dem Herausgeber in jeder gewünschten Form, zu jeder Zeit und in jeglicher Höhe und Werthaltigkeit von jeder „Öffentlichen Stelle“/„Bank“ auf von ihm frei wählbare Art zu über-geben und in seinen Kontroll- und Verantwortungsbereich zu überführen. Die Erklärung der Fähigkeit zur Vollmacht (Power of Attorney) ist hiermit eingebracht.

Aufgrund des Beweises der Existenz des Herausgebers (Lebendgeburterklärung) waren alle Schulden bereits im voraus bezahlt. Dem entsprechend weist der Herausgeber das „Privileg“ zurück, Schulden mit begrenzter Haftung zu begleichen und akzeptiert nicht den erzwungenen Vorteil hieraus. Öffentliche Stellen haben sich verpflichtet, die SCHULDEN des Herausge-bers zu bezahlen und das Treuhandvermögen zu seinem Nutzen fiduzia-risch und in voller Rechenschaftspflicht zu verwalten.
Dieser Ursprungszu-stand ist mit diesen AGB`s wiederhergestellt! Der Herausgeber ist keine Vertragspartei des Vertrags von Genf aus dem Jahr 1930 und nicht Vertragspartei der House Joint Resolution 192 vom 5. Juni 1933 noch des „Trading with the Enemy Acts“ noch des „Banking Emergency Acts“. Statutari-sches Militärrecht ist auf den Herausgeber nicht anwendbar, da er hierzu keine Vertragspartei ist und nicht am Sitz der öffentlichen Schulden bzw. des Bankrotts wohnt. Alle oben genannten Akte, Verträge und Statutenge-setze und deren Rechtsfolgen haben hinsichtlich des Herausgebers keine rechtsgültige Bindewirkung und Bedeutung. Öffentliche Stellen haben mit der Geburtsurkunde Schulden erschaffen und für gültig erklärt. Öffentliche Stellen sind demnach rechtmäßig die Eigentümer der Schulden. Hierfür wurde unrechtmäßig der einzige Wert, der Wert des Herausgebers, belastet. Qua natura gäbe es ohne die Existenz des Herausgebers das Treuhand-verhältnis nicht. „Öffentliche Stellen“ (Treunehmer) haben kein Geld oder Vermögen, sie erhalten dieses von ihren „Bürge(r)n“ (Treugeber), so dass sie ihnen dieses sowie treue Verwaltung schulden. Der Herausgeber weist weiterhin zurück, dass unter seiner Bezeichnung Schulden mit Schulden bzw. mit Versprechungen künftiger Bezahlung entlastet werden können. Er erklärt, dass Geld ohne intrinsischen Wert etwas ohne Wert ist und damit ein adäquater privater Werteaustausch nicht rechtmäßig stattfindenn kann.
Nachdem der Herausgeber alle Rechte auf seine TITEL und ESTATES so-wie die rechtmäßige Begünstigteneigenschaft seiner Trusts wiederherge-stellt hat, erklärt er in Ehrenhaftigkeit seine konditionierte Akzeptanz zur Ent-lastung aller öffentlichen Schulden, welche Öffentliche Stellen als deren Ei-gentümer im Namen des THOMAS JUSCHKUS© halten. Die Aufschrift oder der Vermerk auf einem Instrument mit „accepted for value“ oder „zur Ver-rechnung genehmigt“ inklusive der Signatur des Herausgebers in Repräsen-tierung des Schuldners THOMAS JUSCHKUS© sind hierfür ausreichend, das indossierte Instrument entlastet die öffentliche Schuld am Tag des Eingangs bei der Öffentlichen Stelle. Der Wert, den Öffentliche Stellen in ihrer Buchhaltung verrechnen, ist der Wert des Herausgebers. Der Wert des Herausgebers lautet auf: -unbegrenzt-. In einer jeden solchen kommerziel-len Interaktion mit einer Öffentlichen Stelle gilt mit diesen AGB`s immer der zuständige öffentliche Erfüllungsgehilfe als beauftragter Treuhänder. Dieser ist für jeden separaten Vorgang und bei Beginn jedes kommerziellen Zyklus` hiermit rechtmäßig und ordnungsgemäß als solcher Treuhänder ernannt, mit oder ohne Kenntnis dieser AGB`s. Nichtakzeptanz der Treuhändereigen-schaft oder Stillschweigen hierzu wird als Bruch der Treuhand gewertet und hat aufgrund Verletzung fiduziarischer Pflichten erhebliche juristische Kon-sequenzen für diesen Erfüllungsgehilfen in privater Haftung. Ebenso bedeu-tet es einen schwerwiegenden Bruch der Treuhand, sollte der Herausgeber von Öffentlichen Stellen zur Verwendung öffentlichen Eigentums oder gar zur Vortäuschung, öffentliches Eigentum sei sein Eigentum, gezwungen werden. Der Herausgeber kann rechtmäßig nicht Treuhänder sein. Der Herausgeber wertet dies als Anstiftung zu einer Straftat und beansprucht ent-sprechende Konsequenzen und rechtmäßige Prozesse. Sämtliche öffentlichen Registrierungen, Seriennummern, Identitätsnachweise und jegliche Derivate hieraus sind öffentliches Eigentum und fallen in diese Kategorie.
Dem Herausgeber ist nicht bekannt, dass Rechtsgründe bestehen, dass sein Privatbereich, seine Identität, sein Standing oder jedwede Darstellun-gen und Erklärungen hierzu von einer „höheren Autorität“ beglaubigt werden müssen. Es gibt keine Autorität, die das für den Herausgeber rechtsverbindlich zu tun vermag, gleichwie juristische Personen niemals über lebende Wesen bestimmen oder etwas testieren können. Diese AGB`s zusammen mit den Willenserklärungen und Urkunden des Herausgebers sind deshalb bis zu deren Widerlegung Gesetz. Sämtliche „Öffentliche Stellen“ und „Banken“ sind zwangsvollstreckt und können außerhalb Kriegsrecht und Bankrott nicht rechtmäßig agieren, unwiderlegt. Jedermann agiert in privater Haftung.
Es ist für Öffentliche Stellen ebenso eine Unmöglichkeit des Rechts, den Herausgeber legal zu verifizieren und zu identifizieren [Lex non Cogit ad Impossibilia]. Der Herausgeber kann nur über THOMAS JUSCHKUS©, seinen Schuldner, legal identifiziert werden, er selber kann nicht identifiziert werden. Es gibt keinen einzigen diesbezüglichen Vertrag, in welchem der Herausgeber wissentlich, willentlich, freiwillig und unter Offenlegung aller Fakten und negativen Konsequenzen seiner Identifizierbarkeit zugestimmt hat. THOMAS JUSCHKUS© ist die Trägeridentität der Öffentlichen Stelle und ihr Begünstigter. Als autorisierter Repräsentant des THOMAS JUSCHKUS© ist es das wesensimmanente Recht des Herausgebers, den Treuhänder des Treuhandvermögens anzuweisen, die Treuhand zu entlasten oder das Treuhandverhältnis aufzulösen. Diesem Gesetz hat jede involvierte Entität Folge zu leisten. Mit Annahme dieser AGB`s stimmt jegliche Öffentliche Stelle den Bestimmungen dieser AGB`s zu oder wiederlegt diese ordnungsgemäß oder legt bestehende Verträge mit dem Herausgeber vor. Diese AGB`s gehen einher mit der Ungültigerklärung und Annullierung sämtlicher für den Herausgeber nachteiligen und schädlichen Rechtsfolgen vorgeblicher, stillschweigender, unwissentlicher, nicht offenbarter und intransparenter und somit nicht rechtmäßig zustandegekommener Verträge inklusive dem Notstand und Bankrott und entziehen Öffentlichen Stellen jegliche erteilten impliziten Prokuras sowie jegliche vermutete Überlassung der Power of Attorney. Der Empfänger kann sich niemals auf die Gültigkeit oder das Bestehen solcher Verträge berufen, da diese nicht existieren bzw. hiermit für ungültig erklärt sind und damit null und nichtig wurden, nunc pro tunc, praeterea praeterea. Ebenso werden sämtliche Unterschriften auf jeglichen Papieren der Öffentlichen Stellen als ohne Rechtswirkung für den Herausgeber und für ungültig und nichtig erklärt.
Der Herausgeber ist ein freier und souveräner Mann mit dem uneinge-schränkten Recht auf Nichteinmischung bei gleichem Recht aller anderen, ausgestattet mit allen seinen unveräußerlichen Rechten und Besitzansprü-chen. Empfänger, die keine Öffentlichen Stellen sind, jedoch Öffentliche Stellen als Erfüllungsgehilfen bemühen -und wenn sie auch nur deren Statu-ten einbringen-, sind ab dem Tag des Bekanntwerdens dieser Dritte-Partei-Inanspruchnahme zu Schadenersatz verpflichtet. Hierin stimmen sie aus-drücklich zu. Derartige Kontroversen werden grundsätzlich auf privater Ebe-ne in Ehrenhaftigkeit, Integrität und vollständiger Verantwortung der Partei-en untereinander oder alternativ vor staatlichen Common Law-Gerichten -aber immer außerhalb BAR- geregelt. Eine Klagerecht vor Stand- oder Aus-nahmegerichten der Treuhandverwaltung im Notstand und Bankrott ist aus-geschlossen. Um Rechtsstille zu konstituieren, steht jedem Empfänger das Rechtsmittel der Kulanzmitteilung zur Verfügung.

2  Geltungsbereich
Territorial sind diese Allgemeinen Handelsbedingungen weltweit und in jeder Jurisdiktion gültig. Administrativ sind diese Allgemeinen Handelsbedingun-gen für alle Menschen, Personen und sonstigen fiktiven und/oder kommer-ziellen Einheiten und sogenannten „hoheitlichen“ Entitäten gültig, welche mit dem Herausgeber in einer kommerziellen Beziehung stehen oder ihm eine kommerzielle Beziehung aufzwingen wollen, eine solche beginnen, been-den, ablehnen oder negieren, dass eine solche bestanden hatte, sei es auch nur durch die Ablehnung eines Angebotes oder die Verweigerung der Annahme dieser Bedingungen (siehe Punkt Entehrungen in diesen Allge-meinen Handelsbedingungen). Diese Allgemeinen Handelsbedingungen sind für alle handelsrechtlichen und/oder kommerziellen Beziehungen mit dem Herausgeber gültig, unabhängig davon, ob jemand von diesen Allgemeinen Handelsbedingungen gewusst hat oder nicht.

3  Gericht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Soweit nichts anderes zwischen dem Herausgeber und dem Empfänger ver-einbart, gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort Zossen in Brandenburg, gelegen auf dem Gebiet, was man als die Bundesrepublik Deutschland und/ oder das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und/oder Deutschland bezeichnet, in Wirklichkeit jedoch ein tatsächlicher, geographischer Ort im Bundesland Brandenburg. Die vereinbarte Jurisdiktion befindet sich immer am privaten Wohnsitz des Herausgebers. Rechtsmittel und Regress sind eingebracht, Kontroversen können prinzipiell nur privat oder alternativ über staatliche Common Law-Gerichte (Hoheitsgerichte) durchgesetzt werden. Das Bemühen von Schein-, Ausnahme- oder Bankrottgerichten in BAR wird als Entehrung angesehen und führt zu einer sofortigen Schadensersatzpflicht. Stabilisierend und in eingeschränkter Weise gilt das internationale Handelsrecht UCC (kommerzielles Recht des Uniform/Universal Commercial Code) mangels einer rechtmäßigen, globalen Alternative in der Anerkenntnis, dass der UCC nicht wirklich anwendbares Recht ist, da er lediglich auf Rechtsvermutungen beruht und echte Verträge nicht vorsieht. Im UCC findet kein rechtmäßiger, werthaltiger Austausch von Geld mit Dienstleistung oder Ware statt, da das Geld des UCC keine Edelmetallwerte verkörpert und Papiergeld (Schuldscheine/IOU/colorable money) nichts bezahlen kann, sondern Schulden lediglich weiterreicht und vermehrt. Der Herausgeber benutzt den UCC ab initio, um über den 1-103 und den 1-308 aus ihm auszusteigen. Derjenige Empfänger, der sich auf den UCC beruft, kann niemals einen ordnungsgemäß wirksamen und rechtsgültigen Vertrag nachweisen. Für die rechtliche Wirksamkeit eines Handelsgeschäfts sind ausschließlich diese AGB`s und die jeweiligen Verträge maßgeblich. Es sollen ansonsten immer die Handelsregeln gelten, die auf gesundem Menschenverstand, Transparenz, Wahrheit und Klarheit beruhen, mit dem Hauptprinzip des fairen Austauschs. Die Principal-Agent-Doctrine behält wie einige andere UCC-Bestimmungen volle Wirksamkeit, die „Mailbox-Rule“ des UCC z.B. ist außer Kraft gesetzt! Es gilt das Prinzip: Alles Recht ist Vertrag, und diese AGB`s sind die Vertragsgrundlage.

4  Fristen, Zustellung von Schriftstücken und Angeboten
Alle Fristen gegen den Herausgeber beginnen frühestens erst nach seiner tatsächlichen Anwesenheit am jeweiligen Aufenthalts- oder Zustellort, sofern vorhanden, zu lauten an ihn selbst als Mensch. Das öffentliche Privileg freier Postzustellung gilt nicht für den Herausgeber und wird zurückgewiesen, weil es keinen gültigen Vertrag gibt. Eine Frist beginnt nicht, bzw. ein Handelsangebot ist nicht ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Adressat nicht -wie nachfolgend festgelegt- korrekt adressiert wird. Ist das Handelsangebot nicht ordnungsgemäß zugestellt oder adressiert und erreicht es dennoch den Herausgeber, so kann dieser die rechtmäßige Zustellung des Schriftstücks mit dem Vermerk „wie adressiert nicht zustellbar“ außer Kraft setzen und durch Rücksendung oder Rückgabe als nicht zugestellt annullieren. Sowohl Krankentage als auch Urlaubstage gelten als ortsabwesend und sind als Zustellungstage oder Tage, an denen Fristen laufen, ausgeschlossen. Zum Nachweis der Urlaubs- und Krankentage genügt eine Erklärung des Herausgebers. Die korrekte Adresse des Herausgebers lautet:

thomas:juschkus©
‚Fischerstr. 21‘
c/o [15806] ‚Zossen‘

– nicht Adresse – nicht Person – nichtansässiger Fremder- nicht Wohnsitz –
– ohne BRD/US – nicht Militär – derzeit Brandenburg – kein erzwungener Agent – Inhaber des Titels und Begünstigter derTrusts – Secured Party und Kreditor – öffentlich aufgezeichnet – autorisierter Repräsentant – privates Standing – nicht haftbar gemäß HJR 192 – Kreditor der CROWN CORPORATION – außerhalb BAR – alle Interaktionen im Handelsrecht:..auf Armeslänge (Blacks` Law 1st/ 2nd/7th) – ohne Präjudiz – alle Rechte vorbehalten – UCC # 1-103 und UCC # 1-308 – ohne Rekurs – souverän – kein Subjekt der Jurisdiktion – nicht inländisch- Holder in-due-Course- suae potestate esse

5  Grundsätze
Für alle Verträge gelten die folgenden Grundsätze:  Das Fundament des Gesetzes und Handels ist im Sprechen der Wahrheit, der ganzen Wahrheit, und nichts als der Wahrheit. Die Wahrheit als ein gültiger Ausdruck der Realität ist souverän im Handel und Kommerz. Eine unwiderlegte und beeidete Erklärung gilt als Wahrheit im Handel und Kommerz. Eine unwiderlegte und beeidete Erklärung steht als das Urteil im Handel und Kommerz. Alle Menschen sollen ein garantiertes Rechtsmittel durch den festgeschriebenen Kurs des Gesetzes haben. Wenn ein Mensch zu einer Person oder gar einer juristischen Fiktion, bezeichnet mit NAME und VORNAME oder er selbst zur Handelsware degradiert wird, wenn sein Menschsein unterwandert, sinnentleert und rechtlos ist, wenn ein Rechtsmittel nicht existiert oder wenn das vorhandene Rechtsmittel unterwandert oder sinnentleert ist, dann muss man aus Notwendigkeit den ureigensten Rechtsstatus des Menschen wieder herstellen sowie ein Rechtsmittel in seinem Sinne schaffen, welches mit der Glaubwürdigkeit der eigenen Erklärung unter Eid unterlegt ist. Ein Gesetz zu ignorieren könnte entschuldigt werden, aber es ist kein gültiger Grund für das Begehen eines Verbrechens, wenn das Gesetz für Jedermann leicht zugänglich ist, der eine angemes-sene Anstrengung unternimmt, sich über jene Gesetze zu informieren. Das ganze „Corporate Government“ basiert auf kommerziellen und beeideten Erklärungen, kommerziellen Versicherungen, kommerziellen Pfandrechten und kommerzieller Notwendigkeit, folglich haben Regierungen keine delegierten Rechte, kommerzielle Prozesse aufzuheben. Die rechtmäßige politische Macht eines Firmenobjekts ist unbedingt von dessen Besitz einer kommerziellen Versicherung gegen öffentlichen Schaden abhängig, denn es gilt: Keine Versicherung – keine Verantwortung, welches gleichzusetzen ist mit der Ungültigkeit einer offiziellen Unterschrift, welches gleichzusetzen ist mit dem Fehlen einer wirklichen politischen Macht des Firmenobjekts, was gleichzusetzen ist mit dem Fehlen von delegierten Rechten nach Statuten als Firmenstütze zu arbeiten. Die rechtliche Macht der Firma ist den kommerziellen Bürgen untergeordnet. Rechtsprechung ist kein geeigneter Ersatz für eine Versicherung. Kommunale Firmen, die Städte, Landkreise, Be-zirksregierungen, Staaten und nationalen Verwaltungen haben keine kom-merzielle Realität ohne eine Versicherung ihrer selbst, ihrer Gesetze und der Effekte hieraus. Alle diejenigen, die gegen das ausdrückliche Einver-ständnis des Herausgebers handeln und sich dabei auf staatliche/hoheitliche Befugnisse berufen, haben den Herausgeber als den zu erklären, der er gemäß seines Willens und gemäß seines Worts und gemäß seiner unveräußerlichen Rechte ist. Der Herausgeber ist der einzige, der über Wissen aus erster Hand über seine Natur, seinen Willen, seine Absichten und sein Wissen zu jeder gegebenen Zeit verfügt und nur er alleine weiß über seine Handlungen, deren Bedeutung oder irgendetwas anderes bzgl. sich selbst Bescheid und alles andere ist Hörensagen. Der Empfänger muss sich dem-zufolge gewahr sein, dass die Darstellungen und Erklärungen des Heraus-gebers nur mit einem Gegenaffidavit widerlegt werden können. Der Empfänger muss sich ebenso gewahr sein, dass ein unwiderlegtes Affidavit des Herausgebers zur kommerziellen Wahrheit und zum richterlichen Urteil wird.

6  Freier Wille und freier Weg
Das freie Wort, der freie Wille und der freie Weg des Herausgebers sind immer zu gewährleisten. Dies gilt im Besonderen auch für die Ein- und Ausreise aus/nach/in Deutschland und aus/nach/in die BRD. Das Brechen des freien Worts, des freien Willens und/oder des freien Wegs des Herausgebers, unabhängig von der jeweiligen Form der Unterbrechung, sei es z.B. durch Ankündigung von Zwang, Übeln oder gar Gefahr für den Körper oder das Leben, das Ausüben von Zugzwang auf den Herausgeber, Verwaltungsakte gegen den Willen des Herausgebers oder seiner Familie, Freunde etc. gilt als schwere Entehrung und Entrechtung des Herausgebers, sofern keine direkte, konkrete und unmittelbare Gefahr gegen andere Menschen durch den Herausgeber zweifelsfrei und beweisbar ausgeübt wurde.

7  Unverletzlichkeit der Familie und der Menschen
Der Herausgeber selbst, die Familie des Herausgebers und alle Freunde und Bekannten des Herausgebers sind allesamt Menschen und die alleinigen, rechtmäßigen und legalen Eigentümer, Verwalter und Treugeber ihres Seins gem. UCC Doc # 2012127810, 2012127854, 2012127907 und 2012127914, unwiderlegt, als ob in vollem Umfang niedergelegt und ab-solut und deshalb und zudem durch diese Allgemeinen Handelsbedingungen geschützt. Auch wenn der Empfänger von diesem vertraglichen Schutz
bislang keine Kenntnis besaß, so unterliegt er diesen AGB`s dennoch. Durch die integrierte Kulanzmitteilung hierin ist er jederzeit von diesen Verträgen entbunden und frei, sofern er von seinen unrechtmäßigen Handlungen ablässt. Oben bezeichnete Menschen dürfen nicht verletzt werden! Ihrem freien Willen ist immer Folge zu leisten, solange diese keinen konkreten, nachweislichen Schaden an anderen Menschen verursachen. Kinder und Kindeskinder sind immer bei Ihren Eltern zu belassen. Kinder und Kindeskinder genießen bis zur Vollendung Ihres achtzehnten Lebensjahres besonderen Schutz; der Herausgeber teilt dem Empfänger mit, dass er keine Zustimmung erteilt zu jeglicher unrechtmäßigen und illegalen Abwertung, Verminderung, Abschaffung, Unterwerfung, Unterdrückung, Enteignung, Eindringung, Verletzung, Beraubung oder Entehrung seines ordnungsgemäß gesicherten Seins, ebenso geltend für den oben genannten Personenkreises. Der Empfänger ist somit ordnungsgemäß aufgefordert, jegliche und alle der genannten rechtswidrigen und illegalen Handlungen gegen den Herausgeber und den oben genannten Personenkreis zu unterlassen. Sollten solche Handlungen zur Anwendung gebracht werden, gilt die Militärische Anordnung UCC 2012096074 und die Durchführungsverordnung UN 104333, hier zitiert und durch Bezugnahme eingebracht als ob in vollem Umfang niedergelegt, die einen Freiheitsentzug des Schädigers zur Folge haben kann. Wird die Souveränität des Herausgebers oder die einer der oben bezeichneten Personen in irgendeiner Weise verletzt, verstößt derjenige gegen diese AGB`s und ist zu Schadenersatz verpflichtet. Die Zustellung eines Affidavit wird den Schadensersatzprozess einleiten. Nichtwiderlegung oder Stillschweigen wird seine rechtverbindliche Zustimmung zu adäquatem Schadenersatz und ein vollstreckbares Pfandrecht konstituieren.

8  Kaufleute und Wirksamkeit der Principal – Agent – Doctrine
Kaufleute im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen sind die jewei-ligen, einzeln handelnden Menschen. Im Falle von Stellen in der Öffentlichkeit sind die Kaufleute im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen die Inhaber der Weisungsbefugnis, der Kommandogewalt bzw. in Situationen mit der „Exekutive“ die jeweiligen Führer der Gruppe(n). Grundsätzlich ist der jeweilige Behördenleiter, Vorstand einer AG, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, etc. im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen als die verantwortliche Kauffrau (analog der verantwortliche Kaufmann, die verantwortlichen Kaufleute) anzusehen; die jeweilige Stelle in der Öffentlichkeit und die sie leitenden Personen sind Gesamtschuldner. Selbständige Einheiten wie zum Beispiel selbständige Inkassobüros, Gerichtsvollzieher, Anwälte, etc. gelten im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen als eigenverantwortliche Kaufleute. Deren beauftragende Stelle gilt als zusätzlicher Kaufmann; in solch einem Fall werden die Punkte der Gebührenordnung pro Vorfall und pro Kaufmann valutiert. Richter, Urkundsbeamte und Staatsanwälte gelten neben Ihren Behördenleitern als jeweils eigenständiger Kaufmann im Sinne dieser Allgemeinen Handelsbedingungen.
Es findet die Principal-Agent-Doctrine Anwendung:
MITTEILUNG AN PRINZIPAL IST MITTEILUNG AN VERTRETER,
MITTEILUNG AN VERTRETER IST MITTEILUNG AN PRINZIPAL

9 Unterschrift und Identität, Beweis der Autorität
Die Identität der Verfasserin/des Verfassers der jeweiligen Korrespondenz muss eindeutig aus dieser hervorgehen. Hierzu gehören die Nennung von Vornamen und Familiennamen als auch die vollständige, eigenhändige und leserliche Unterschrift der Verfasserin/des Verfassers. Schreiben, welche den Herausgeber erreichen und keine oder nur unleserliche oder unvollständige Unterschrift(en) tragen, werden zum einen gemäß dieser Allgemeinen Handelsbedingungen akzeptiert und zwischen dem Herausgeber und der/ den anderen Partei(en) so angesehen, als ob diese direkt vom Kaufmann (hier auch Vorsteher einer Behörde, Leiter, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, Verantwortlichen, Vorstand, etc.) selbst eigenhändig, leserlich und vollständig unterschrieben wurden. Als ladungsfähiger Name/Adresse gelten die Angaben, die dem jeweiligen Schriftverkehr des Verfassers der jeweiligen Korrespondenz zu entnehmen sind. Handelsangebote und weitere schriftliche Interaktionen des Herausgebers an die jeweilige eMailadresse der Stelle in der Öffentlichkeit gelten als rechtswirksam an den bzw. die handelnden Handelspartner zugestellt. Sollte sich bei Handelsangeboten überhaupt keine namentliche Erwähnung finden, gilt als Empfänger derjenige, der sich im zukünftigen Schriftverkehr mit Namen „outet“; andernfalls gilt als Empfänger eine Person, die über die Website der öffentlichen Stelle namentlich bezeichnet und vom Herausgeber ausgewählt wurde; der Prinzipal ist immer Handelspartner sowie jede einzelne Personen, die sich in den Handel namentlich einbringt.
Dies gilt nicht für Schreiben, in welchen der richterliche Wille zum Ausdruck kommt (wie zum Beispiel in Urteilen, Beschlüssen, Verfügungen, Haft- oder Räumungsbefehlen etc. Derlei Urkunden werden nur mit rechtsverbindlicher Unterschrift als eingegangen akzeptiert und andernfalls als nicht zugestellt betrachtet.
Ein Richter hat seine Autorität zu beweisen, indem er a) eindeutig seine hoheitliche Befugnis als „Amtsperson des Staates“ nachweist (notarielle Beglaubigung der Gründungsakte des Staates, für den er tätig ist, Bestallungsurkunde des alliierten Hochkommissariats, Kopie Amtsausweis etc.), b) die Erklärungen des Punktes 1 (Herausgeber) Punkt für Punkt idem sonans c) die UCC – Einreichung UCC Doc. #2012127914 widerlegt sowie d) das Motu Proprio vom 11. Juli 2013 mit eigenhändiger Unterschrift als rechtsunverbindlich und rechtsunwirksam erklärt, indem er e) eine handschriftliche und mit Vor- und Zunamen unterschriebene Erklärung unter Eid leistet, dass er der für den Herausgeber zuständige gesetzliche, staatliche Richter (Art. 101 GG) und nicht für ein kommerzielles Handelsunternehmen sowie nicht treuhänderisch im Notstand und Bankrott tätig ist. Im Stadium der Vertragsanbahnung stellt der Herausgeber hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung. Erfolgt keine Handlung oder Stillschweigen, wird die Zustellung eines Affidavit den Schadensersatzprozess einleiten. Nichtwiderlegung oder Stillschweigen wird seine rechtverbindliche Zustimmung zu adäquatem Schadenersatz und ein vollstreckbares Pfandrecht etablieren. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass ein Richter immer und ab initio zum Treuhänder des Herausgebers berufen ist, der seine fiduziarischen Pflichten dadurch erfüllt, indem er für vollständige Offenlegung und Rechtssicherheit sorgt. Für Staatsanwälte, Polizeibedienstete und alle anderen Beamten und Behördenbediensteten, die Ihre Handlungen mit Hoheitsrechten und Hoheitsbe-fugnissen begründen, gilt sinngemäß, was für Richter gilt, (außer Punkt e).
Alle Widerlegungen oder Erklärungen zum Beweis der Autorität ziehen bei Täuschung, Irreführung oder Betrug, z.B. gemäß Artikel 24 HLKO, der Kriegslisten erlaubt, Rechtsfolgen nach sich und führen zu einer Wiedergutmachungspflicht. Ferner gelten: UCC Doc. # 3-501: Eine Zahlungsaufforderung wird zurückgewiesen, wenn es nicht gelingt, nachvollziehbare Identifikation und nachvollziehbaren Beweis der Autorität vorzuweisen. UCC Doc. # 3-419: die Person, die eine Zahlungsaufforderung überträgt, wird rechtmäßig selbst für die Schulden verantwortlich

10 Auskunftspflicht, Amtspflicht
Die Auskunftspflicht/Amtspflicht beinhaltet auch die vollumfängliche, eindeutige und nachweisbare Benennung von Normen und Vorschriften, nach denen Stellen in der Öffentlichkeit vorgeben zu handeln. Verweigert die betreffende Stelle die Benennung dieser Normen und/oder Vorschriften und den jeweiligen Nachweis über das ordnungsgemäße Zustandekommen der jeweiligen Norm/Vorschrift zum Zeitpunkt der Ankündigung und/oder Durch-führung der jeweiligen Handlung, begründet sich die Leistungspflicht gemäß der hier beinhalteten Gebührenordnung für die Stelle in der Öffentlichkeit.

11 Authentisierung von Stellen in der Öffentlichkeit
Jede Stelle in der Öffentlichkeit, welche für sich in Anspruch nimmt, sogenannte hoheitliche Akte vollziehen zu dürfen, hat sich zweifelsfrei als solche zu legitimieren. Dasselbe gilt für deren Bedienstete. Staatliche Ämter stellen Amtsausweise für Ihre Mitarbeiter (Amtspersonen) aus. Dienstausweise gelten als Beweis der Widerspiegelung von Privatinteressen und/oder Interessen von kommerziellen Einheiten und/oder verschuldeten Konstrukten und als Beweis des Fehlens staatlichen und souveränen Handelns. Auf Anfrage müssen Stellen in der Öffentlichkeit das Original und/oder die notariell beglaubigte Kopie der staatlichen Rechtsvorschriften vorlegen, auf welche sich diese in Ihrer Korrespondenz und in Ihrem Handeln beziehen.

12 Kommunikation mit und Forderung von Stellen in der Öffentlichkeit
Die Kommunikation mit Stellen in der Öffentlichkeit geschieht wie oben erklärt vollständig nach dem Grundsatz: Engl.: Notice to agent is notice to principle, notice to principle is notice to agent (siehe Punkt 8). Der Herausgeber verweist bezüglich möglicher Forderungen von Stellen in der Öffentlichkeit auf Punkt 1 dieser AGB`s und seine Willenserklärungen mit der initiierenden Urkunde IB-tj-30101962. Sollten Stellen in der Öffentlichkeit den Versuch unternehmen, gegen den freien Willen des Herausgebers diesen oder die mit ihm in Verbindung stehenden Menschen gemäß Punkt 7 zu schädigen oder zu verletzen, gilt dies als unwiderrufliche und absolute Zustimmung der Stelle, welche die Verletzung herbeigeführt hat oder diese ankündigte, in a) ein sofortiges, kommerzielles Pfandrecht, b) die Veröffentlichung der Notiz über dieses Pfandrecht und c) die Liquidation des Pfandrechtes auf eine durch den Herausgeber frei bestimmbare Weise. Dies gilt auch für die Menschen in voller, kommerzieller, unbegrenzter Haftung und für alle Personen gleichlautenden Namens, welche im Namen der Stelle in der Öffentlichkeit vorgeben zu handeln.
Aufgrund der Reservierung der Rechte ist es unzulässig, konkludentes Handeln des Herausgebers im angewandten behördlichen Statutensystem zu unterstellen bzw. hierdurch ein Motiv seines Handelns zu erzwingen. Jegliche möglichen vom Herausgeber nicht widerlegten Rechtsvermutungen als Grundlage zu benutzen, Handlungen bei ihm zu erzwingen, sind mit diesen AGB`s unwirksam geworden und binden den Herausgeber nicht an einen ungewollten, stillschweigenden oder vermuteten Handelsvertrag; die 12 Schlüsselvermutungen der BAR und die Vermutung des „Personenstands“ des Herausgebers, die ihn als tote, juristische Person identifizieren, wurden von vorneherein angefochten und zurückgewiesen. Wird die Rechtsvermutung von der „Stelle in der Öffentlichkeit“ jedoch konkret benannt und erhält der Herausgeber ausreichend Gelegenheit, diese beeidet zu widerlegen, dann hat die Stelle in der Öffentlichkeit mit Gegenaffidavit zu antworten. Äu-ßert sich die Stelle in der Öffentlichkeit in ihren Rechtsvermutungen gar nicht oder völlig unzureichend, oder beharrt diese auf nicht belegten Stand-punkten und Statuten, oder übergeht sie die Ansprüche des Herausgebers einfach, dann kann der Herausgeber seinerseits ein Handelsangebot unterbreiten und wegen Irreführung und Täuschung im Rechtsverkehr Schadenersatz verlangen. In jedem Fall wird angezeigt, dass die entsprechenden Repräsentanten der Öffentlichen Stelle ihre Treuhandpflichten nicht erfüllen. Sofern in diesem Handelsangebot Fakten zur Sprache kommen, welche die „Stellen in der Öffentlichkeit“ innerhalb angemessener Frist von 15 Tagen nicht widerlegen können oder wollen, werden diese nicht widerlegten Fakten zur gültigen kommerziellen Wahrheit mit handelsvertraglicher Bindewirkung. Zur Widerholung: nach Ablauf der Widerlegungfrist erfährt das Handelsangebot des Herausgebers Zustimmung und seine AGB´s inkl. Gebührenordnung treten in Kraft, indem durch Nichtwiderlegung seiner beeideten Erklärung die Annahme seines Angebots zustande kam und ein außergerichtliches Versäumnisurteil wirksam wurde. Die Stelle in der Öffentlichkeit steht ex tunc im Vertrag des Herausgebers. Eine Annullierung dieses Handelsvertrags ist nur noch möglich, wenn sich die Öffentliche Stelle öffentlich verpflichtet, jegliche Interaktion mit dem Herausgeber zu beenden und sämtliche Registrierungen des NAMENS des Herausgebers zu löschen. Einzelheiten werden vertraglich vereinbart. Androhung von Zwang, Zwang oder Gewalt werden als unheilbare Entehrung angesehen, eine Annullierung des Handelsvertrags ist dann unmöglich geworden. Die Aufforderung zur Widerlegung an den Empfänger durch Gegenaffidavit konstituiert immer Rechts-hemmung und Rechtsstille, wenn die Widerlegung nicht frist- und formgerecht erfolgt. Handelsangebote und weitere schriftliche Interaktionen des Herausgebers an die jeweilige eMail-Adresse der „Stelle in der Öffentlichkeit“ gelten als rechtswirksam an den handelnden Empfänger zugestellt.

13 Annahme von Angeboten
Der Herausgeber behält sich vor, Angebote anzunehmen. Hierfür gilt grundsätzlich der Vorbehalt der Rechte nach UCC Doc. # 1-308 und UCC Doc. # 1-103. In einem solchen Fall sichert die andere Vertragspartei die Vertragsleistung auch nach einer vereinbarten konditionierten Akzeptanz ordnungsgemäß und innerhalb der jeweiligen und unwiderruflichen Frist zu. Angebote gelten nur als vollständig, wenn sie alle Angebotsinhalte zum Aus-druck bringen, also transparent sind und dem Prinzip des fairen Austauschs folgen. Unvollständige Angebote sind keine Angebote. Angebote oder Ver-träge, die nicht ausdrücklich als solche benannt, bekannt oder offenbart sind, sind keine Angebote oder Verträge. Diese können nie zu rechtsgültigen Handelsverträgen avancieren oder erzwingbare Handelsverträge sein.
Nota bene: Bei Angebotsannahme durch den Herausgeber besteht -auch aufgrund der UCC – Einreichungen in 2012- eine technische Unmöglichkeit, die Schuld mit echtem Geld von intrinsischem Wert zu bezahlen; insofern wird der Empfänger, wenn er keine Öffentliche Stelle ist, darauf hingewie-sen, dass eine Schuld lediglich mit einer weiteren Schuld (IOU) außerhalb jeglicher Haftung des Herausgebers beglichen werden kann. Jeder Emp-fänger, der keine „Öffentliche Stelle“ oder „Bank“ ist, hat deshalb das Recht, binnen einer Woche nach Erhalt dieser AGB`s -postalisch, per Fax oder e-Mail- von einem angebahnten Vertrag mit dem Herausgeber zurückzutreten. Zudem sind alle Handelsbeziehungen mit ihm „auf Armeslänge“ gehalten.

14 Vertragstreue, Vertragsfrieden
Es gilt der (lateinische) Rechtsgrundsatz Pacta sunt Servanda; Verträge sind einzuhalten. Entsprechend ist die jeweilige Vertragsleistung zu erbringen. Im Falle der Akzeptanz durch den Herausgeber gilt jegliche Kontroverse als erledigt. Die Anwendung, Initiierung oder Ankündigung unlauterer Mittel zur Abwendung seiner vertragsgemäßen Leistung(en) gelten unter den Vertragsparteien als ausgeschlossen und untersagt. Hierunter fallen auch sog. Strafanzeigen gegen den Herausgeber aufgrund des Erstellens und Zustellens von Rechnungen, Mahnungen oder sonstigen kommerziellen Papieren im Rahmen eines Vertrages zwischen den Parteien. Mit diesen AGB`s schliesst der Herausgeber Vertragsfrieden mit allen Entitäten und Wesenheiten nunc pro tunc, praeterea praeterea.

15 Übertragungsrechte, Handlungsvollmacht
Dem Herausgeber ist es erlaubt, Handlungsvollmachten für einzelne Sach- und Themengebiete auf andere Personen und/oder Menschen seiner Wahl zu übertragen oder von diesen übertragen zu bekommen und anzunehmen und diese repräsentierend zu vertreten. Dasselbe gilt für die Übertragung von Begünstigteneigenschaften. Eine Ablehnung dieser beiderseitigen ver-traglichen Möglichkeiten der Übertragung von Vollmachten gilt als Bruch der Treuhand gemäß diesen Allgemeinen Handelsbedingungen. In diesem Fall ist die Treuhand durch den Treuhänder zu entlasten und Wiedergutmachung zu leisten. Wird dieses Übertragungsrecht gebrochen, kommen danach keine Rechtsaktionen mehr zustande, da der Rechtsvorgang selbst null und nichtig geworden ist. Die Punkte 27 und 28 der Gebührenordnung sind anzuwenden.

16 Unwissenheit, Kulanz
Die mit dem Herausgeber in Beziehung stehenden Parteien verzichten ab Erhalt dieser AGB`s unwiderruflich und absolut auf eine Berufung auf Un-wissenheit – bezüglich der Kenntnis der Verbindlichkeit dieser AGB-Bestim-mungen, der initiierenden Urkunden hierzu und insbesondere in Bezug auf handelsrechtliche Formen und Konsequenzen der anzuwendenden Passus des UCC, -eingeschränkt, wie in Punkt 3 dargelegt- bzw. den Folgen der UCC-Einreichungen der Jahre 2012/13 und ihrer Konsequenzen für den Empfänger. Zum Schutz und der Sicherheit des Empfängers wird hiermit die OPPT-Kulanzmitteilung eingebracht und überreicht als ob in vollem Umfang niedergelegt; diese ist im Internet einzusehen und gilt hiermit als dem Empfänger gebührend überreicht. Die Möglichkeit der Unwissenheit des Herausgebers über wesentliche, ihm unbekannte und nicht offenbarte Rechtszusammenhänge kann nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Alle sechzig Millionen der existierenden und „geltenden“ Statuten können vom Herausgeber nicht gewusst werden; außerdem ist der Herausgeber nicht Subjekt oder Vertragspartei dieser Statuten und demgemäß nicht haftbar für diese. Die Unwissenheit des Herausgebers trägt nicht die Beweislast. Die Beweispflicht liegt immer beim Schuldner, also der Öffentlichen Stelle oder Bank, unwiderlegbar und unwiderlegt, nunc pro tunc, praeterea praeterea.

17 Entehrungen
Als Entehrung gilt jegliches unehrenhafte, unethische Verhalten einer Partei. Als unethisch gilt ein Verhalten, wenn es nicht dem Wohlergehen des Einzelnen sowie der Allgemeinheit in gleicher Weise dient, sondern deren wirtschaftliche, emotionale oder körperliche Schädigung beabsichtigt. Im Besonderen gilt dies für: das Negieren und Nichtakzeptieren des Heraus-gebers als Mensch (geistiges und beseeltes Wesen) und ihn als PERSON oder fiktives Rechtskonstrukt oder Treuhandvermögen anzusehen; Bruch des Vertrages, aktiv oder passiv; verweigerte Auskunft von Stellen in der Öffentlichkeit; aktives oder passives Verschweigen von Vertragsdetails oder Anhangsverträgen; unfreiwillige Dienstbarkeit; verweigerte Auskunft, welche Regeln und Gesetze als gültig angesehen und zur Anwendung gebracht werden; Vollstreckungen aufgrund nicht staatlich ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze; Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- widriger Gesetze oder Nichtanwendung oder Nichtanerkennung gültiger Gesetze; rechtswidriges Zurückweisen von Wertpapieren des Herausgebers; Durchführung von hoheitlichen Akten, ohne die zweifelsfreie Berechtigung durch den ursprünglichen Souverän nachzuweisen; Anwendung oder Ankündigung unlauterer Mittel zur Abwendung seiner vertragsgemäßen Leistung; Bruch der Treuhand; Verweigerung einer „True Bill“; Nichtentlastung des Treuhandvermögens trotz Anweisung durch den Begünstigten (Heraus-geber); Transfer der Treuhand als der Versuch, die Rechtsposition des Be-günstigten über die „NAMENSFALLE“ mit der Position des Treuhänders zu tauschen; explizit die Außerkraftsetzung der Begünstigteneigenschaft des Menschen mit gleichlautendem Namen wie dem des Herausgebers oder der Versuch hierzu, ohne explizites Benennen dieses Vorganges als solchen; allgemeine Täuschung im Rechtsverkehr z.B. durch Unterstellen von kon-kludentem Handeln und jegliche Schädigungen, die ohne Wissen und ohne Wollen des Herausgebers stattgefunden haben oder deren Stattfinden be-absichtigt ist, etc.; eine Entehrung gilt als unwiderrufliche und absolute Zustimmung des jeweiligen Empfängers zu einer Wiedergutmachung mit Schadenersatz mittels einer mit Stand 01. August 2017 gültigen wert-haltigen Währung bzw. in Gold oder Silber des Gewichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom Tage des Standes dieser AGB`s pro Einzelfall und Position.

18 Gebührenordnung
Es gilt die Gebührenordnung des Herausgebers für die darin enthaltenen Entehrungen und Sachverhalte als verbindlich, explizit, unwiderruflich und absolut zwischen den Parteien als vereinbart, solange von dem Herausgeber im Einzelfall nichts anderes festgesetzt wurde. Die Festsetzung ist nach Erhalt dieser AGB`s durch den Empfänger anerkannt. Für die Prinzipale ist die Berechnung im Punkt „Kaufleute“ geregelt. Für die Agenten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen fallen die Beträge pro Person, Mensch und Vorfall an. Im Falle der Beauftragung eines Kaufmannes durch einen anderen erhalten beide Kaufleute und Ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die jeweiligen Positionen der Gebührenordnung berechnet. Die berechneten Leistungen sind sofort fällig. Der Herausgeber kann die Gebühren je nach Würdigung des Einzelfalls mit einer geringeren Summe als die der Pauschalsumme ansetzen.

19 Leistungspflicht
Der Empfänger gibt seine unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Leistungspflicht in werthaltiger Währung wie z.B. Gold oder Silber des Ge-wichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom Tage des Standes dieser AGB`s. Konvertierungskosten sowie sonstige Kosten der Leistung aus der Vertragspflicht trägt die leistende Vertragspartei. Der Herausgeber ist haf-tungsfrei gestellt, wenn er im Einzelfall die Leistung Öffentlicher Stellen in Euro oder in anderweitigen wertlosen Zahlungsmitteln akzeptiert und damit das Privileg eines erzwungener Vorteils benutzt. Ein wissentlicher, willentli-cher und freiwilliger Vertrag nach der HJR 192 für das Privileg, Schulden mit Schulden zu entlasten und hierfür zu haften, kann hierzu nicht vorgelegt werden, so dass dieses vorgebliche Privileg und seine inhärente Erzwingung keine Haftbarkeit für den Herausgeber konstituieren. Der Herausgeber hat einem solchen Vertrag nicht wissentlich, willentlich und freiwillig zugestimmt. Rechtsvermutungen, der Herausgeber wäre durch diese Akzeptanz Vertragssubjekt Öffentlicher Stellen und Öffentlicher Zahlungsmittel sowie Privilegierter eines öffentlichen Wohlfahrtstrusts, werden zurückgewiesen und mit einem Affidavit beantwortet.

20 Verzug, Pfandrecht, außergerichtliche Zwangsvollstreckung
Der Verzug für vom Herausgeber berechnete Positionen dieser Allgemeinen Handelsbedingungen tritt automatisch 15 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein, solange wie vom Herausgeber im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt wurde. Ab dem 16. Tag hat der Herausgeber das Recht, ein außergerichtliches Versäumnisurteil zuzustellen. Nach dieser Zustellung geht jegliches Vermögen des Empfängers bis zur Höhe des Leistungsanspruchs in den Besitz des Herausgebers über. Nach Zugang des Versäumnisurteils ist der Herausgeber als autorisierter Repräsentant des Empfängers bestimmt, wirksam aufgrund des Verzugs des Empfängers hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen, indem er dem Herausgeber vollständige Autorisierung und Handlungsvollmacht zur Sicherstellung seiner Leistungserfüllung erteilt. Die Ernennung des Herausgebers zum autorisierten Repräsentanten des Empfängers ist mit dem Recht auf ein Sicherungspfand gekoppelt. Dem Herausgeber steht überdies die Perfektionierung seines Pfandrechts durch Aufzeichnung und Veröffentlichung im UCC-Financing Statement zu, ohne dem Empfänger gegenüber mitteilungspflichtig zu sein. Der Verzug wird mit der vollständigen vertraglichen Leistungserbringung geheilt. Die vollständige oder teilweise Nichtbezahlung der Vertragsleistung autorisiert den Herausgeber, nach einer weiteren Frist von 21 Tagen nach Zugang des Versäumnisurteils eine aussergerichtliche Zwangsvollstreckung in jegliche und alle verbliebenen vormaligen Vermögen und Vermögensrechte einzuleiten, vormalig durch den Empfänger sicherungsübereignet, jetzt im Vermögen des Herausgebers, jedoch nicht in seiner Verfügung oder anderweitig für ihn disponiert. Die Zwangsvollstreckung wird mit der rechtzeitigen, vollständigen vertraglichen Leistungserbringung geheilt.

21 Copyright
Gemäß Urkunde 6 Referenznummer NC-tj-30101962 wurden alle Rechte reserviert bezüglich Common-Law copyright des Handelsnamen/Trademark THOMAS JUSCHKUS© – genauso wie alle Derivate, Alias, Variationen und idem sonans der Orthographie des Handelsnamens / Trademark-Common-Law copyright © 1990 by thomas:juschkus©. Besagter Handelsname / Trademark THOMAS JUSCHKUS© oder jegliche Derivate hieraus dürfen weder benutzt werden, noch reproduziert, noch im ganzen oder teilweise, noch in jeder wie auch immer gestalteten Art und Form ohne die vor-hergehende ausdrückliche schriftliche Zustimmung und Bestätigung durch thomas:juschkus©, wie bezeichnet mit dem Autograph in roter Tinte des Herausgebers thomas:juschkus©. Die unautorisierte Benutzung, wie oben bezeichnet, kostet eine Gebühr von 10.000 € Silberäquivalent für jedes einzelne Ereignis der Benutzung jeglicher und aller Derivate und Variationen in der Orthographie hinsichtlich THOMAS JUSCHKUS© zuzüglich Kosten und Drittschäden. Der Verstoß gegen die Copyright-Bestimmungen gilt als ein separates Ereignis und ist nicht in der Gebührenordnung aufgeführt. Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach hierin beschriebenen Mustern.

22 Untersagungen, Klage in der Öffentlichkeit, Sprache, Definition
Es gilt zwischen den Parteien als untersagt, Korrespondenz und sonstige Vertragsbestandteile, welche in einer Weise als privat und vertraulich und / oder nicht für das öffentliche Protokoll bzw. nicht-öffentlich gekennzeichnet wurden, in die Öffentlichkeit zu tragen (Position 8 der Gebührenordnung). Eine Verletzung dieser Untersagung ist eine unheilbare Entehrung. Die Klage in der Öffentlichkeit für einen privaten Anspruch bzw. eine private Forderung ist vor einem „Common-Law-Gericht“ gestattet. Private Ansprüche / Forderungen können nur auf privatem Wege durchgesetzt werden. Rechtlich allein verbindlich ist weltweit die Semantik der deutschsprachigen Fassung dieser AGB`s, Verträge mit dem Herausgeber kommen ausschließlich in der Sprache „deutsch“ zustande. Rechtsprinzipien und Bestimmungen, die nicht ins Deutsche übersetzt oder unethisch sind (siehe Punkt 17. zweiter Satz), gelten nicht. Aufzeichnungen im UCC-1 Financing Statement in englischer Sprache gelten auch bei Mängeln oder Fehlerhaftigkeit der Eintragungen, wenn der Zweck und die Absicht der Eintragung in deutscher Sprache niedergelegt ist.
Mit diesen AGB`s gelten nur die vom Herausgeber autorisierten Definitionen.

23 Bevollmächtigungen
Der Herausgeber beauftragt fallweise auch Dritte, freie Mitarbeiter, freie Rechtsvertreter, Beistände, freie Rechtsbeistände oder Beauftragte. Die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung ist nachzuweisen. Eine Ab- oder Zurückweisung der Vertreterschaft des Herausgebers gilt zwischen den Vertragsparteien als Entehrung und Bruch der Treuhand und begründet die unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Leistungspflicht durch die andere Vertragspartei. Analog gilt dies für den Fall der Ab- oder Zurückweisung der Bevollmächtigung und / oder Beauftragung des Herausgebers durch Dritte.

24 Diskriminierung, Rassismus und politische Verfolgung
Jegliche Form von Diskriminierung, Rassismus gegen den Herausgeber oder die politische Verfolgung des Herausgebers durch die andere Vertragspartei sowie jegliche Art von Einlassungen auf geistige Unzurechnungsfähigkeit des Herausgebers thomas:juschkus©, sowie jegliche Anspielung hierauf, wird durch die Parteien absolut und unwiderruflich ausgeschlossen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine unheilbare Entehrung dar. Die Zurechnung des Herausgebers zu sogenannten politischen Gruppen oder anderen oder religiösen Bewegungen gilt als Diskriminierung und / oder politische Verfolgung innerhalb dieser Allgemeinen Handelsbedingungen, denn der Herausgeber ist frei, seinen künstlerischen, religiösen oder politischen Überzeugungen im Rahmen des Naturrechts und seiner unveräußerlichen Rechte Ausdruck zu verleihen.

25 Hinweise und Kulanz
Der Empfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß ERKLÄRUNG DER FAKTEN UCC Doc. # 2012127914 vom 28. November 2012 jegliche und alle CHARTAS inklusive jegliche und alle Abkürzungen, idem sonans oder andere rechtliche, finanzielle oder administrative Formen, jegliche und alle internationalen Äquivalente, einschließlich jeglicher und aller ÄMTER und ÖFFENTLICHER DIENSTSTELLEN, BEAMTEN und ÖFFENTLICHEN BEDIEN-STETEN, VERWALTUNGSAKTE und VOLLZUGSBEDIENSTETEN, VERTRÄGE, VERFASSUNGEN und SATZUNGEN, MITGLIEDSCHAFTEN, VERORDNUNGEN und jegliche und alle sonstigen Verträge sowie Vereinbarungen, die damit und darunter getroffen worden sind, jetzt nichtig, wertlos oder anderweitig annulliert sind, unwiderlegt. Der Herausgeber ratifiziert diese als ordnungsgemäße ERKLÄRUNG DER FAKTEN, nunc pro tunc, praeterea praeterea, unwiderlegt als Grundsatz des Rechts, als Fakt und als Grundsatz der Öffentlichen Ordnung. Der Herausgeber teilt dem Empfänger mit, dass er KEINE ZUSTIMMUNG ERTEILT zu jeglicher unrechtmäßigen und illegalen Abwertung, Verminderung, Abschaffung, Unterwerfung, Unterdrückung, Enteignung, Eindringung, Verletzung oder Beraubung seines ordnungsgemäß gesicherten und geschützten SEINS und das seiner Angehörigen und Freunde.

Bankchartas annulliert (TRUE BILL WA DC UCC Doc # 2012114776 vom 24. Oktober 2012 )
Erklärt und unwiderruflich gelöscht sind jegliche und alle CHARTAS der Mitglieder der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), aller Mitglieder und Nutznießer, einschließlich aller Begünstigter, einschließlich jeglicher Körperschaften, die private Geldsysteme besitzen, betreiben, unterstützen, begün-stigen und die sich Rechnungsstellung, Geldeintreibung, Vollstreckungsmaßnahmen bedienen, um SKLAVENSYSTEME zu unterhalten. Diese ERKLÄRUNG DER FAKTEN, hiermit anerkannt und erneut formuliert, verbleibt unwiderlegt und steht als absolute Wahrheit verankert in Gesetz, Handel und SEIN, öffentlich aufgezeichnet und registriert als universelle Rechtsverordnung, worauf sich die ganze Welt berufen kann.

Dementsprechend wird dem Empfänger, der sich auf hoheitliche Rechte und/oder jedwede andere gesetzliche Bestimmungen beruft, mitgeteilt, dass er nun ausschließlich als Individuum handelt, ohne das Sicherheitsnetz einer angeblichen Körperschaft, in voller persönlicher Haftung für jede seiner Hand-lungen gemäß Bürgerlichem Recht (Common Law), aufrechterhalten und geschützt durch die öffentliche Ordnung UCC 1-103 und Universelles Recht, das geltende Recht, welches in den UCC- Aktenregistrierungen zugrunde gelegt worden ist (WA DC UCC Ref Doc # 2012113593). Sollte der Empfänger sich entscheiden, dennoch im Namen einer zwangsvollstreckten Entität aufzutreten und dem Herausgeber jeglichen Schaden, wie oben aufgeführt, zuzufügen, wird der Empfänger in seiner individuellen und uneingeschränkten Kapazität absolut haftbar gemacht. Solche Handlungen haben wie bereits dargestellt für den Empfänger eine rechtmäßige Wiedergutmachungspflicht (siehe Gebührenordnung weiter unten) zur Folge, gemäß den Grundsätzen der Öffentlichen Ordnung UCC 1-305, einschließlich, aber nicht beschränkt auf UCC-Wechselordnung (Pfändung). Ferner wird der Empfänger ganz besonders auf die Auf-tragsdeklaration (DECLARATION AND ORDER) vom 9. September 2012 aufmerksam gemacht (UCC Doc # 2012096074), ordungsgemäß bestätigt und ratifiziert durch COMMERCIAL BILL UCC Doc. # 2012114586 und TRUE BILL UCC Doc. # 2012114776 und wird aufgefordert, sich ernsthaft und aus Gründen der Identifizierung seiner eigenen Rechtsstellung damit zu befassen und sich zu informieren, insbesondere unter Hinweis auf Punkt 16 dieser Allgemeinen Handelsbedingungen zum eigenen Schutze und dem seiner Kollegen. Der Empfänger ist bezüglich seiner akkumulierenden Haftbarkeit gewarnt, die sich aus Anweisungen, Anordnungen und Konspirationen mit Mitarbeitern, die eine Fortsetzung der Schädigung des Herausgebers zur Folge haben, ergibt. Sollten angewiesene Mitarbeiter dem Herausgeber einen der oben aufgeführten Schäden zufügen, so werden diese wie bereits dargestellt, gesamtschuldnerisch durch das Auftraggeber- Auftragnehmerprinzip haftbar gemacht, Principal Agent Doctrine geschützt durch den Grundsatz der Öffentlichen Ordnung UCC 1-103 (siehe Punkt 8 und 12).
Es liegt nunmehr in der geschäftlichen und moralischen sowie ethischen Verantwortlichkeit des Empfängers, seine Mitarbeiter zu informieren, seine eigene Haftbarkeit sowie jegliche potenzielle zukünftige Haftbarkeit zu untersuchen, die auf seiner wissentlichen, willentlichen, bewussten und selbstbestimmten Entscheidung fußt, dem Herausgeber zu schaden. Diese AGB`s beinhalten bewusst diese abschließende Kulanzmitteilung; denn weder dem Herausgeber noch der Person, in Wirklichkeit aber dem Menschen, an welche diese Kulanzmitteilung gerichtet ist, sollten irgendwelche Bestimmungen dieser AGB`s zum Nachteil gereichen. Diese Kulanzmitteilung bekräftigt die obigen handelsrechtlichen Bestimmungen! Es wird davon ausgegangen, dass die Mitmen-schen des Herausgebers im Grunde guten Willens sind und lediglich ihre eigenen emotionalen und wirtschaftlichen Unfreiheiten, Ängste und Zwänge ha-ben, sowie nicht auf dem Kenntnisstand der aktuellen Rechtssituation stehen, da sie von Ihren Prinzipalen, denen es ebenso ergeht, nicht aufgeklärt wurden oder deshalb nicht remonstrieren oder anderweitig Unrechtshandlungen und Verstösse gegen gültige Gesetze billigen, weil sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und ihres Einkommens befürchten müssten. Das Verständnis hierfür endet, wo wirtschaftliche Bedrohung, Zwang und Unrecht beginnt. Mit diesem Passus ist die Originalbekanntmachung der Kulanzmitteilung nachweislich vorgenommen, abgeschlossen und geleistet. Die Kulanzmitteilung wird an den Empfänger als gebührend erteilt betrachtet!
Sollte der Empfänger alle seine Handlungen, die dem Herausgeber und den unter Punkt 7 aufgeführten Personenkreis zu Schaden gereichen, unterlassen, werden alle Verfahren gegen sein Vermögen abgewendet werden.
Sollte der Empfänger diese Handlungen nicht unterlassen, ist er zur ordnungsgemäßen Widerlegung der DOF WA DC UCC Ref. Doc # 2012127914 aufgefordert, Punkt für Punkt, spezifisch und genau, durch ordnungsgemäß vereidigte Erklärung, unter voller Rechenschaftspflicht und Haftbarkeit, unter Strafe für Eidbruch und geltendem Recht oder jeglichem Recht, sofern es identifiziert ist und mit nasser Tinte unterschrieben. Erfolgt die Widerlegung nicht, wird der Empfänger haftbar, adäquaten Schadensersatz zu leisten.

26. Allgemeines zum Status Quo des Rechtssystems und Verweis auf die höchste Jurisdiktion
Der Herausgeber weist zurück: die Gültigkeit der (1) Unam Sanctam (1302) durch Papst Bonifatius VII (Kontrolle der Erde und aller Lebewesen durch den Papst), (2) Romanus Pontifex (1455) durch Papst Nikolaus V (das Neugeborene wird von allem Recht auf Eigentum getrennt), (3) Aeterni Regis (1481) durch Papst Sixtus IV (Mensch wird aller Rechte auf seinen Körper beraubt), (4) Anspruch des Vatikans auf die Seele mittels Taufe gemäß Kanonischem Kirchenrecht (Canon 96) und jegliche vermuteten Rechtskonsequenzen aus obigen, auf Selbstermächtigung beruhenden Gesetzen, die ihn seiner gottgegebenen unveräußerlichen Rechte und Besitzansprüche berauben. Besagte Verlautbarungen verfügen über keine rechtmäßige Kapazität, den Herausgeber als Subjekt ihrer Rechtsvermutungen zu beanspruchen. Der Herausgeber ist nicht Partei eines solchen Vertrags und stimmt einem solchen Vertrag nicht zu. Der Herausgeber stimmt nicht einmal zu, er stimmt nicht zweimal zu und er stimmt einem solchen Vertrag nicht dreimal zu. Der Herausgeber ratifiziert die nachfolgende Erklärung: Seit dem 21. Juni 2011 ist die Romanus Pontifex offiziell aufgelöst, über Ritus Mandamus und Ritus Probatum; öffentlicher Eintrag Nummer 983210-331235-01004. Hiermit ist alle Rechtsprechung des Römischen Reiches auf der Erde null und nichtig. Alle Cestui Que Vie-Trusts sind seit dem 15. August 2011 über den Ritus Probatum Regnum und Ritus Mandamus aufgelöst. (Öffentlicher Eintrag des Dokumentes Nummer 983210-341748-240014) Dies beinhaltet die Auflösung des Trusts und Amtes bekannt als Aeterni Regis, und als die „Ewige Krone“ oder „die Krone“ nebst all ihrer Ablegern, die Beendung aller Siedlungs-urkunden (settle-ment certificates), Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, der Bonds und Ansprüche (claims) einschließlich der Autoritäten der Bank for International Settlements [BIS = Zentralbank der Zentralbanken]… . (…the dissolution of the trust and office known as Aeterni Regis, also known as the Eternal Crown or „The Crown“ and all derivatives thereof… and terminated all settlement certificates, birth certificates, death certificates, bonds and claims including termination of the authority of the Bank for International Settlements thus ending the system of debtslavery of the world. And full accounting, acknowledgment and surrender of all claims shall be provided within 42 days by the trustees and administrators…)

Der Heilige Stuhl als Grundpfeiler, auf dem das gesamte globale Rechtssystem aufbaut, hat unter Zugrundelegung des Kanonischen Kirchenrechts eine weltweite Treuhand erschaffen, indem die Geburtsurkunde benutzt wird, den Wert der zukünftigen produktiven Energie jedes Individuums zu erbeuten. Jeder Staat, Provinz und Land im Fiat-Schuldgeld-System trägt den Wert seiner Menschen zu dieser Welttreuhand bei, identifiziert durch Sozialversiche-rungs- und Steuernummern, die von der Vatikanregistrierung verwaltet werden. Richter verwalten das Geburts-Treuhandkonto im Falle von Gerichtsfällen, begünstigen das Gericht und die Banken und handeln als mutmaßliche Begünstigte, da sie den wahren Begünstigten nicht über seine Treuhand aufgeklärt haben. Für den legalen Anschein wurden alle ehemaligen Staatsbürger unbemerkt und unfreiwillig in einen Wohltätigkeitstrust überführt, wo sie seither durch „freiwillige“ Beantragung einer Sozialversicherungsnummer als Trustmitglieder einer fremden Jurisdiktion und Bankenassoziation sowie als „Staatsangestellte“ „unter Vertrag“ stehen und legal ausgeraubt werden können, da sie hierfür privilegiert wurden. Durch den Bankrott in 1933 und die proklamierte Notstandsgesetzgebung, die seither weltweit in Kraft ist, haben die zu Personen umetikettierten Menschen keine Rechte mehr nach dem Prinzip, dass im Krieg alle Rechte ruhen. Weil die Ursache und die Natur eines jeden Verfahrens die Treuhandverwaltung des Kriegs-Bankrotts ist, fehlt es dieser Jurisdik-tion an Standing, weil das Heilige Buch, auf dem diese Jurisdiktion errichtet ist, menschengemachte Gesetze verbietet. Der Herausgeber, ein Sohn des Schöpfers, bemüht die Historie des Rechtswesens, um zurückzuweisen und zu widerlegen, dass er Partei oder Subjekt dieser Bankrott-Jurisdiktion ist und wird jegliche Kontroverse mit einem Affidavit der Ungültigerklärung beantworten. Dieser rechtmäßige Prozess wird den rechtmäßigen Beweis antreten und den wahren Grund und die wahre Natur der Kontroverse sowie das mangelnde Standing der Bankrott-Jurisdiktion und seine Schuldnereigenschaft offen-legen.
Papst Franziscus hat am 11. Juli 2013 mit Wirkung zum 01. September 2013 ein Motu Proprio, das höchste legale Gesetzesinstrument auf Erden herausgegeben und demzufolge die Immunität aller Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und „Regierungsbeamten“ aufgehoben. Nicht nur aufgrund der UCC-Registrierungen sondern auch durch dieses Motu Proprio des Papstes sind nunmehr Richter, Anwälte, Banker, Gesetzgeber, Strafverfolgung und alle öffentlichen Beamten und Bediensteten persönlich haftbar zu machen für ihre Beschlagnahmung von Häusern, Autos, Geld und Anlagen der wahren Begünstigten, für Freiheitsberaubung, Betrug, Belästigung und die Umwandlung der Treuhandfonds der wahren Begünstigten. Dieses vom Papst ausgestellte Dokument ist historisch gesehen das signifikanteste und wichtigste Gesetz, das die Goldene Regel als oberste Gewalt anerkennt. Der Herausgeber thomas:juschkus© ratifiziert und beansprucht die Goldene Regel als einzig gültiges Gesetz in all seinen Rechtsbelangen und erklärt bis zu ihrer Widerlegung die unheilbare Nichtigkeit aller anderen Gesetze; diese Goldene Regel, die der Herausgeber beansprucht und hiermit einbringt, lautet wie folgt:

„Alle Menschen sind ausgestattet mit natürlichen, unveräußerlichen Rechten und niemand steht zwischen ihnen und dem Schöpfer. Nichts steht über diesem Gesetz.“

27.  Verifizierung der Gültigkeit dieser AGB`s
Also gilt die Goldene Regel alleinig und bis zu ihrer Widerlegung für den Herausgeber, thomas:juschkus©, freier und souveräner Mensch, unverschollen, lebend, Inhaber seiner Titel und der Power of Attorney, Holder-in-due-Course, Begünstigter der Trusts, Sicherungsnehmer und Kreditor, originale Hinterlegungsstelle und Wert von thomas:juschkus©, autorisierter Repräsentant von THOMAS JUSCHKUS© (Thomas Juschkus©), rechtgültig registriert am 25.07.2012 WA DC UCC Akte No. 2012079290, bekanntgegeben und ratifiziert durch Bekanntmachung der öffentlichen Registrierung, nunc pro tunc, praeterea praeterea, mit dem gottgegebenen Recht auf Nichteinmischung in seine unveräußerlichen Rechte und Besitzansprüche, zum eigenen Schutz und dem der Menschen.
Diese Allgemeinen Handelsbedingungen mit Gebührenordnung sind die einzig gültige, rechtmäßige Verifizierung, Zertifizierung und Projektion dieser speziellen Verkörperung von thomas:juschkus©, und jegliche und alle anderen Repräsentationen, Jurisdiktionen, Aufzeichnungen et altera, die beansprucht wurden, existiert zu haben, sind zurückgewiesen und folglich null, nichtig, ungültig und rechtmäßig aufgehoben, aus triftigem Grund durch thomas:juschkus©, als eine Angelegenheit Ewiger, Universeller und Internationaler Aufzeichnung, inklusive der Nummer 2013032035 und 2012127914, in Ewigkeit, Aufzeichnung Nummer 2000043135, alle neu formuliert, ohne Präjudiz, inklusive aller Aufzeichnungen, Verträge, Urkunden und Deklarationen basierend auf der initiierenden Urkunde 1 Registernummer IB-tj-30101962, allesamt hierin eingebracht als ob vollständig niedergelegt, nunc pro tunc, praeterea praeterea.
Mit der Implementierung und Inkraftsetzung dieser AGB`s und aller hierin eingebrachten Aufzeichnungen, Verträgen, Urkunden, inklusive dieser originalen Hinterlegungsstelle und Einlage, kann der Herausgeber thomas:juschkus©, nicht gezwungen werden, unter jeglichem Vertrag oder jeglicher Vereinba-rung mitzuwirken, inklusive kommerzieller Vereinbarungen oder Bankrott, inklusive jeglicher und aller Jurisdiktionen und jeglicher und aller unrechtmäßigen Ansprüche gegen den Herausgeber und den Wert des Herausgebers, hiervon, hiermit, hieraus und hierzu, denen der Herausgeber nicht wissentlich, willentlich und freiwillig und unter Offenlegung aller Fakten und negativen Konsequenzen zugestimmt hat; darüberhinaus akzeptiert der Herausgeber nicht und wird nicht die Haftbarkeit oder Rechenschaftspflicht des erzwungenen Vorteils jeglicher und aller nicht enthüllter Verträge und Vereinbarungen, inklusive jeglicher und aller kommerziellen Vereinbarungen oder Bankrott akzeptieren, nunc pro tunc, praeterea praeterea.
Der Herausgeber bestimmt die Gültigkeit dieser AGB`s ab dem ersten Tag des Monats August im Jahr Zweitausendundsiebzehn

Abschließende Bestimmungen:
Weder die Handlungen noch die Unterlassungen des Herausgebers dürfen als Außerkraftsetzung oder Verzichtserklärung jeglicher Bestimmungen dieser AGB`s gewertet werden. Weder Verzug noch Unterlassung auf Seiten des Herausgeberes darf in Ausübung jeglichen Rechts als Verzicht auf ein solches Recht gewertet werden, noch darf es gewertet werden als ein Verzicht auf jegliche anderen Rechte. Ein Verzicht auf eine Bestimmung dieser AGB`s durch den Herausgeber präjudiziert weder noch konstituiert es einen Verzicht auf diese Bestimmung, noch beeinträchtigt es das Recht des Herausgebers, strikte Einhaltung dieser Bestimmung und jegliche andere Bestimmung dieser AGB`s einzufordern. Weder vorheriger Verzicht durch den Herausgeber noch jeglicher Verlauf des Handels zwischen dem Herausgeber und dem Empfänger dürfen einen Verzicht eines jeglichen Rechts des Herausgebers noch einen Verzicht auf irgendeine Verpflichtung des Empfängers hinsichtlich jeglicher zukünftigen Transaktion konstituieren. Wann auch immer die Zustimmung des Herausgebers in diesen ABG`s erforderlich ist, darf aus der Gewährung dieser Zustimmung unter keinen Umständen konstruiert werden, dass dadurch eine fortlaufende stillschweigende Zustimmung für nachfolgende Umstände etabliert wird. Diese AGB`s sind nicht entlastungsfähig in Bankrott-Jurisdiktionen und über Bankrott-Gerichte. Alle Rechte und Rechtsmittel des Herausgebers, wie sie durch diese AGB`s und alle damit verbundenen Dokumente und durch jegliche anderen Schriftsätze bewiesen sind, sind kumulativ und dürfen einzeln oder konkurrierend in Anwendung gebracht werden. Die Ausschöpfung eines Rechtsmittels durch den Herausgeber schließt nicht die Ausschöpfung irgend eines anderen Rechtsmittels aus und die Erzeugung von Kosten sowie die Unternehmung, eine Leistungspflicht des Empfängers nach diesen AGB`s durchzusetzen, -nachdem der Empfänger versagt hat, die Leistung zu erbringen-, beeinträchtigt nicht das Recht des Herausgeber, den Verzug zu erklären und hierfür seine Rechtsmittel auszuschöpfen. Der Herausgeber besitzt alle Rechte und Rechtsmittel eines besicherten Gläubigers nach Uniform Commercial Code, wie auch immer dieser durch Übereinkunft der Parteien verändert wurde. Ergänzend besitzt der Herausgeber alle Rechte und Rechtsmittel der gültigen Gesetze und sämtlicher Bestimmungen seiner privaten, öffentlich aufgezeichneten Urkunden und Dokumente und darf diese zur Anwendung bringen und ausschöpfen.

ALLE RECHTE VORBEHALTEN – OHNE EINSCHRÄNKUNG – OHNE PRÄJUDIZ

Gebührenordnung: in Gold oder Silber des Gewichtes der Kursstellung Euro/Gold/Silber vom Tag des Standes dieser AGB; es gilt: ein Euro repräsentiert eine Unze Feinsilber .999

Grundlegendes:

Satz 1: Für die Missachtung oder Weigerung, den Herausgeber als Mensch „thomas:juschkus©“ zu benennen und wie festgelegt zu adressieren und auf der Bezeichnung des LEGALEN NAMENS „THOMAS JUSCHKUS“ („Thomas Juschkus“) zu bestehen gelten pro Einzelfall folgende Gebühren:
Je Erfüllungs – und Verrichtungsgehilfe: 1.500 € pauschal
Je Kaufmann: 3.000 € pauschal

Satz 2: Für den Zeitaufwand, den der Herausgeber betreiben muss, um ungerechtfertigte Ansprüche zu bearbeiten und abzuwehren, ist der nachfolgende Stundenverrechnungssatz verbindlich. Ansprüche gelten ab dem Zeitpunkt als ungerechtfertigt, an dem zum Frist-ablauf nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein mit nasser Tinte unterzeichneter Handelsvertrag mit dem Herausgeber existiert oder der Empfänger hoheitliche Rechte nach seinem § 4 Satz 6 Körperschaftssteuergesetz oder anderweitig nicht eindeutig und rechts-wirksam nachweisen, sowie die UCC-Einreichungen nicht widerlegen konnte. Der Stundenverrechnungssatz lautet:
Je Erfüllungs – und Verrichtungsgehilfe: 150 € pauschal
Je Kaufmann: 300 € pauschal

Satz 3: Copyright – Verstöße werden -wie in Punkt 21 festgelegt- beantwortet

Satz 4: Übersenden eines Statements anstatt einer echten Rechnung (True Bill) des wahren Haftungsgläubigers:
Je Erfüllungs – und Verrichtungsgehilfe: 1.500 € pauschal
Je Kaufmann: 3.000 € pauschal

Satz 5: Gegenseitige, rechtmäßige Ansprüche aus Handelsverträgen sind grundsätzlich zu verrechnen

Es steht dem Herausgeber frei, die nachfolgenden Gebührensätze je nach Ermessen mit einem geringeren Betrag als den Pauschalsätzen anzusetzen.

Position
Sache / Tatbestand
Je Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe (Agent)
Je Kaufmann (Prinzipal)

1
Behinderung des freien Weges / der freien Fahrt
500 € pauschal
1.000 € pauschal
2
Androhung von Zwangsmaßnahmen.
3.000 € pauschal
10.000 € pauschal
3
Fehlende, nicht eigenhändige oder unvollständige Unterschrift.
300 € pauschal
2.000 € pauschal
4
Missachtung der Ausweispflicht durch in der Öffentlichkeit handelnde Personen.
500 € pauschal
1.000 € pauschal
5
Missachtung der öffentlichen Auskunftspflicht / Amtspflicht.
1.000 € pauschal
2.000 € pauschal
6
Bearbeitungsgebühren für Nötigungen zu Schreiben und Antworten aufgrund rechtswidriger, formal und inhaltlich falscher Zustellungen u.a. auch Schreiben für Verwarnungen, Ordnungsgelder, Gebühren etc.,
Annahme von Angeboten jeglicher Art
300.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung oder des Preises
600.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung oder des Preises
7
Unwirksame „Inlands-Zustellung“.
500 € pauschal
1.000 € pauschal
8
Tragen von Dokumenten in die Öffentlichkeit, welche als „privat“, „streng privat und vertraulich“ oder „nicht für das öffentliche Protokoll“ gekennzeichnet wurden.
500 € pauschal
1.000 € pauschal
9
Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung
50.000 € pauschal
500.000 € pauschal
10
Unfreiwillige Dienstbarkeit.
5.000 € pauschal
10.000 € pauschal
11
Rechtswidriges Zurückweisen (auch Verweigerungen von Annahmen) von Wertpapieren oder Erklärungen unter Eid die durch den Herausgeber präsentiert wurden.
100.000 € pauschal
1.500.000 € pauschal
12
Einbehalten / Zurückbehalten von Wertpapieren, unter gleichzeitiger Weigerung das entsprechende Konto auszugleichen.
100.000 € pauschal
1.500.000 € pauschal
13
Inkasso ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel.
50.000 € pauschal
200.000 € pauschal
14
Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung.
100.000 € pauschal
2.000.000 € pauschal
15
Vertragsbruch durch öffentliche Stellen und/oder öffentliche Personen
100.000 € pauschal
2.000.000 € pauschal
16
Personenstandsfälschung.
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
17
Diskriminierung oder Rassismus
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
18
Politische Verfolgung
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
19
Der „Nazi-Zuschlag“: Anwendung von Normen und sonstigen Vorschriften mit einer nationalsozialistischen Entstehungsgeschichte (auch analog Artikel 139 GG).
Zzgl. 30,00% der ursprünglichen Summe der Gesamtrechnung auf Basis dieser Gebührenordnung, jedoch mindestens 50.000 €
Zzgl. 30,00% der ursprünglichen Summe der Gesamtrechnung auf Basis dieser Gebührenordnung, jedoch mindestens 250.000 €
20
Öffentliche Führung von Berufsbezeichnungen mit nationalsozialistischer Entstehungs- und/oder Einführungs-geschichte – oder die Unterstellung der Führung einer solchen Bezeichnung gegen den Herausgeber.
75.000 € pauschal
500.000 € pauschal
21
Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze.
250.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
22
Anwendung von Normen und sonstigen Vorschriften, deren Gültigkeit auf Nachfrage nicht durch Vorlage des Originals oder der notariell beglaubigten Kopie der benannten Norm vorgelegt bzw. nachgewiesen wurden.
250.000 € pauschal
3.000.000 € pauschal
23
Vollstreckungen auf Grund nicht staatlich ordnungsgemäß zu Stande gekommener Gesetze.
250.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
24
Durchführen von Maßnahmen unter Zwang (z.B. Pfändungen, Strafen, Beitragsrechnungen, etc.) ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich nicht diesbezüglich zweifelsfrei als staatliche Amtsperson legitimiert zu haben.
100.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
25
Ausübung ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen (z.B. Gutachten) gegen den Willen des Herausgebers
150.000 € pauschal
10.000.000 € pauschal
26
Abnahme / Einziehung von Ausweisdokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Reisepässe, Führerscheine, etc.).
50.000 € pauschal
200.000 € pauschal
27
Ablehnung von zweifelsfrei Bevollmächtigten des Herausgebers
100.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
500.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
28
Ablehnung des Herausgebers als Bevollmächtigter einer Drittpartei.
100.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
500.000 € pauschal, zzgl. Schadensersatz
29
Eindringen in das vom Herausgeber genutzte Fahrzeug ohne dessen explizite und freie Zustimmung.
50.000 € pauschal
100.000 € pauschal
30
Eindringen in die vom Herausgeber genutzte Flugmaschine ohne dessen explizite und freie Zustimmung.
50.000 € pauschal
100.000 € pauschal
31
Eindringen in das vom Herausgeber genutzte Schiff, Boot oder sonstiges Wasserfahrzeug ohne dessen explizite und freie Zustimmung.
50.000 € pauschal
100.000 € pauschal
32
Eindringen auf das vom Herausgebe bewohnte Grund / Flurstück ohne dessen explizite und freie Zustimmung.
50.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
33
Eindringen auf das Territorium des Herausgebers Tätigkeit ohne dessen explizite und freie Zustimmung
150.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
34
Eindringen in die vom Herausgeber bewohnte Wohnung und sonstigen zugehörigen umbauten Raumes ohne dessen explizite und freie Zustimmung
250.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
35
Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. – Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Herausgeber
75.000 € pauschal
1.000.000 € pauschal
36
Verhaftung
250.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
37
Den Herausgeber in Haft halten, Freiheitsentzug
5.000 € pro Stunde
75.000 € pro Stunde
38
Transfer der Treuhandschaft für die Person / den Menschen mit gleichem Namen wie der Herausgeber oder der Versuch hierzu ohne explizites Benennen dieses Vorganges als solchen
250.000 € pauschal
5.000.000 € pauschal
39
Unter Betreuung stellen des Herausgebers gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu
2.500.000 € pauschal
10.000.000 € pauschal
40
Entziehung des Sorgerechts für die leiblichen und/oder adoptierten Kinder.
1.000.000 €
pauschal pro Kind
10.000.000 €
pauschal pro Kind
41
Wegnahme der leiblichen und/oder adoptierten Kinder.
5.000.000 €
pauschal pro Kind
20.000.000 €
pauschal pro Kind

ALLE RECHTE VORBEHALTEN OHNE EINSCHRÄNKUNG
without prejudice UCC Doc #1-308 und UCC Doc # 1-103 und UCC Doc # 2000043135

IMPRESSUM

Erklärung zur Entnazifizierung

Klärung der Obligation vor der Gerichts-Verhandlung